RS Vwgh 2005/5/13 2005/02/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0376 E 28. Februar 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht ist die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten(Hinweis E 30.4.1992, 92/02/0149, mit weiterem Hinweis).

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020076.X01

Im RIS seit

13.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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