TE AsylGH Beschluss 2009/4/2 E11 303911-3/2009

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Veröffentlicht am 02.04.2009
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E11 303.911-3/2009-11E

Im Namen der Republik

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Vorsitzenden und den Richterin Dr. Isabella ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 06 01.025-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Vorsitzenden und den Richterin Dr. Isabella ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 06 01.025-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 22.1.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen

1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 26.11.2007, FZ. 06 01.025-BAL, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 26.11.2007, FZ. 06 01.025-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

1.3. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates im Jahr 1993 brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, einer Angehörigen der aserischen Volksgruppe, dort nicht möglich sei. Das Leben seiner Frau wäre im Dorf nicht mehr sicher gewesen, da ihnen sowohl die ansässige armenische als auch aserbaidschanische Bevölkerung nicht wohl gesonnen gewesen sei. Zudem hätten die Verwandten eine Heirat mit einer Aserbaidschanerin nicht erlaubt.

Dieses Vorbringen wurde vom Bundesaylamt nicht zur Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz und dem Absehen von der Verfügung der Ausweisung geeignet erachtet.

Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit im Akt ersichtlichen Erkenntnis des AsylGH vom 30.10.2008, GZ. E11 303.911-2/2008-6E in allen Spruchpunkten abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2009 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen begründete der BF seinen nunmehrigen Antrag ergänzend damit, dass er 1993 von Jeziden gezwungen worden sei, an Demonstrationen gegen die Aserbaidschaner teilzunehmen. Als der Jedizenführer erfahren habe, dass der BF eine aserbaidschanische Ehefrau habe, sei dieser erbost gewesen und hätte ihnen Schwierigkeiten gemacht. Aus diesem Grund sei der BF mit seiner Gattin 1993 nach Russland geflohen. Von 2001 bis 2006 sei der BF zudem für den russischen Geheimdienst tätig gewesen. Wegen der Flucht nach Österreich im Jänner 2006 habe der BF "generell" die Befürchtung von der Mafia umgebracht zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.1.2009, FZ. 09 00.386-EAST West (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.1.2009, FZ. 09 00.386-EAST West (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Das Bundesasylamt ging in seiner Begründung - ohne auf die Glaubwürdigkeit der Angaben einzugehen - davon aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit dem Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides nicht relevant änderte und keine Umstände hervorkamen, welche ein Absehen von der Verfügung der Ausweisung gebieten würden.

1.4. Gegen den oa. Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Gerhard Mory, erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass zu Unrecht von entschiedener Sache ausgegangen wurde, da der BF sehr wohl neue Gründe vorgebracht habe. Der BF sei aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gewesen, die wahren Flucht- und Verfolgungsgründe im ersten Asylverfahren vorzubringen. Der BF sei nämlich in Wahrheit Jahre hindurch gegen das organisierte Verbrechen aktiv tätig gewesen indem er für einen gewissen XXXX Informationen über jezidische Landsleute im Ausland besorgt habe. Der BF habe auf diese Weise massiv die Kreise der organisierten Schleppermafia in Russland, an der auch der KGB beteiligt sei, gestört und werde höchstwahrscheinlich sowohl von KGB-Leuten als auch von Angehörigen der Mafia verfolgt und vermutlich liquidiert. Auch während des Aufenthaltes in Österreich seit 2006 habe der BF seine "Spionage- oder Dedektivtätigkeit" für den in Deutschland aufhältigen XXXX weiterhin ausgeübt und so in zahlreichen Fällen Informationen über jesidische Emigranten weitergegeben. In seiner Rechtsausführung wies der rechtsfreundliche Vertreter hin, dass bei analoger Anwendung des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG auch ein Recht des BF ableitbar wäre, den wahren Fluchtgrund und die sich daraus ergebenden Bedrohungen mit einem Asylfolgeantrag geltend zu machen und so die Rechtskraftwirkung der Vorbescheide durchbrochen werden müssten. Im vorliegenden Fall sei daher ein Geheimhaltungsrecht über die wahren Fluchtgründe des BF anzunehmen. Weiters sei in erster Instanz nicht der gesamte, entscheidungsrelevante Sachverhalt erhoben worden, was auf einen Verfahrensfehler schließen lasse. Auch wurden in der Beschwerdeschrift die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen XXXX sowie die mangelhafte Rechtsberatung im Erstverfahren gerügt.1.4. Gegen den oa. Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Gerhard Mory, erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass zu Unrecht von entschiedener Sache ausgegangen wurde, da der BF sehr wohl neue Gründe vorgebracht habe. Der BF sei aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gewesen, die wahren Flucht- und Verfolgungsgründe im ersten Asylverfahren vorzubringen. Der BF sei nämlich in Wahrheit Jahre hindurch gegen das organisierte Verbrechen aktiv tätig gewesen indem er für einen gewissen römisch 40 Informationen über jezidische Landsleute im Ausland besorgt habe. Der BF habe auf diese Weise massiv die Kreise der organisierten Schleppermafia in Russland, an der auch der KGB beteiligt sei, gestört und werde höchstwahrscheinlich sowohl von KGB-Leuten als auch von Angehörigen der Mafia verfolgt und vermutlich liquidiert. Auch während des Aufenthaltes in Österreich seit 2006 habe der BF seine "Spionage- oder Dedektivtätigkeit" für den in Deutschland aufhältigen römisch 40 weiterhin ausgeübt und so in zahlreichen Fällen Informationen über jesidische Emigranten weitergegeben. In seiner Rechtsausführung wies der rechtsfreundliche Vertreter hin, dass bei analoger Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auch ein Recht des BF ableitbar wäre, den wahren Fluchtgrund und die sich daraus ergebenden Bedrohungen mit einem Asylfolgeantrag geltend zu machen und so die Rechtskraftwirkung der Vorbescheide durchbrochen werden müssten. Im vorliegenden Fall sei daher ein Geheimhaltungsrecht über die wahren Fluchtgründe des BF anzunehmen. Weiters sei in erster Instanz nicht der gesamte, entscheidungsrelevante Sachverhalt erhoben worden, was auf einen Verfahrensfehler schließen lasse. Auch wurden in der Beschwerdeschrift die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen römisch 40 sowie die mangelhafte Rechtsberatung im Erstverfahren gerügt.

1.5. Nach Einlangen des Beschwerdeaktes beim AsylGH, Außenstelle Linz, am 23.2.2009 wurde nach entsprechendem Aktenstudium am 25.2.2009 durch den erkennenden Richter entschieden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

1.6. Mit Erkenntnis vom 27.2.2009, GZ: E11 303.911-3/2009-6E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.6. Mit Erkenntnis vom 27.2.2009, GZ: E11 303.911-3/2009-6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

1.7. Mit Eingabe vom 20.2.2009 brachte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG ein, welcher wie folgt begründet wurde:1.7. Mit Eingabe vom 20.2.2009 brachte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG ein, welcher wie folgt begründet wurde:

Der BF wäre es erst nach anwaltlicher Beratung am 6.2.2009 in der Lage gewesen, die wahren Ausreisegründe zu schildern, nämlich, dass sie für XXXX gearbeitet hätte, da ihnen im Rahmen dieses Gespräches die Angst, diese darzulegen genommen worden wäre.Der BF wäre es erst nach anwaltlicher Beratung am 6.2.2009 in der Lage gewesen, die wahren Ausreisegründe zu schildern, nämlich, dass sie für römisch 40 gearbeitet hätte, da ihnen im Rahmen dieses Gespräches die Angst, diese darzulegen genommen worden wäre.

1.8. Der AsylGH stellt darüber hinaus fest:

Die BF brachte bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.1.2009 beim Bundesasylamt, EASt West vor, für XXXX gearbeitet zu haben. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens langte am 20.2.2009 beim Bundesasylamt per Fax ein.Die BF brachte bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.1.2009 beim Bundesasylamt, EASt West vor, für römisch 40 gearbeitet zu haben. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens langte am 20.2.2009 beim Bundesasylamt per Fax ein.

1.9. Der weitere bisherige Verfahrenshergang ist dem Akteninhalt zu entnehmen.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4. Verspätete Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 2 AVG4. Verspätete Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG

§ 69 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 69, Absatz 2, AVG lautet:

"2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen."

Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass der dem BF als Wiederaufnahmegrund bezeichnete Sachverhalt spätestens seit 19.1.2009 bekannt war und er offenbar auch seit diesem Zeitpunkt in der Lage war, diesen Sachverhalt vorzubringen. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde jedoch erst am 20.2.2009 beim Bundesasylamt, also nicht innerhalb der in § 69 Abs. 2 AVG genannten Frist von 2 Wochen eingebracht, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen war.Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass der dem BF als Wiederaufnahmegrund bezeichnete Sachverhalt spätestens seit 19.1.2009 bekannt war und er offenbar auch seit diesem Zeitpunkt in der Lage war, diesen Sachverhalt vorzubringen. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde jedoch erst am 20.2.2009 beim Bundesasylamt, also nicht innerhalb der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG genannten Frist von 2 Wochen eingebracht, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen war.

Ein Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.Ein Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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