RS Vwgh 2005/5/13 2004/02/0354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §76 Abs1;
VStG §64 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/16/0075 E 16. Dezember 1999 RS 3 (Hier: Dem Bf wurde in zweifelsfreier Weise der Ersatz von Barauslagen (Sachverständigengebühren) in ziffernmäßig bestimmter Höhe gemäß § 64 Abs 3 VStG iVm § 76 Abs 1 AVG auferlegt. Daran kann die entgegenstehende Begründung, aber auch ein davon abweichender Hinweis in der Zustellverfügung nichts ändern. Somit erweist sich die neuerliche Auferlegung derselben Barauslagen durch einen zwei Monate jüngeren Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.)

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung des in materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsenden Inhalts eines Bescheides ist davon auszugehen, dass Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden (Hinweis E 20.10.1992, 92/14/0026); die dem Spruch beigegebene Begründung kann aber nur dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Ist aber der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu (Hinweis E 9.9.1976, 839/76). Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann (Hinweis E 25.2.1964, 1906/63). Ihre Grenze findet eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung dabei dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (Hinweis E 12.1.1993, 88/14/0077; E 24.4.1994, 92/15/0128).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020354.X01

Im RIS seit

13.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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