RS Vwgh 2005/5/13 2003/02/0053

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Veröffentlicht am 13.05.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;

Rechtssatz

Es ist richtig, dass die Bestimmung des § 82 Abs. 5 StVO 1960 nur die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs schützt und nicht dafür herangezogen werden kann, allein aus Gründen der allgemeinen Parkraumnot eine Bewilligung nach Abs. 1 der genannten Bestimmung zu verweigern (Hinweis E 12. Oktober 1983, 83/03/0014, VwSlg. 11182 A/1983). Im Beschwerdefall hat die belBeh allerdings nicht Gründe der "allgemeinen" Parkraumnot, sondern das "konkrete", im vom Bf ins Auge gefassten Abstellbereich vorhandene "Parkraumdefizit" und die daraus resultierende (wesentliche) Beeinträchtigung der Flüssigkeit des "fließenden" Verkehrs als gegeben erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020053.X01

Im RIS seit

14.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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