RS Vwgh 2005/5/18 2004/04/0184

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
59/04 EU - EWR

Norm

11997E050 EG Art50;
61994CJ0055 Gebhard VORAB;
62001CJ0215 Schnitzer VORAB;
EURallg;
VwRallg;
WKG 1998 §2 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt eine Leistungserbringung unter die Dienstleistungsfreiheit, soweit sie in diesem Mitgliedstaat vorübergehend ist. Für die Frage, ob die Tätigkeiten des Leistenden im Aufnahmemitgliedstaat vorübergehenden Charakter haben, sind nicht nur die Dauer der Leistung, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität zu berücksichtigen. Der vorübergehende Charakter der Leistung schließt für den Dienstleistenden im Sinne des Vertrages nicht die Möglichkeit aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist (Hinweis Urteil des EuGH vom 11.12.2003 in der Rs C-215/01, Bruno Schnitzer, Slg. 2003, Rn. 27 f, und vom 30.11.1995 in der Rs C- 55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Rn. 27).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994J0055 Gebhard VORAB
EuGH 62001J0215 Schnitzer VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040184.X02

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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