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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E050 EG Art50;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt eine Leistungserbringung unter die Dienstleistungsfreiheit, soweit sie in diesem Mitgliedstaat vorübergehend ist. Für die Frage, ob die Tätigkeiten des Leistenden im Aufnahmemitgliedstaat vorübergehenden Charakter haben, sind nicht nur die Dauer der Leistung, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität zu berücksichtigen. Der vorübergehende Charakter der Leistung schließt für den Dienstleistenden im Sinne des Vertrages nicht die Möglichkeit aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist (Hinweis Urteil des EuGH vom 11.12.2003 in der Rs C-215/01, Bruno Schnitzer, Slg. 2003, Rn. 27 f, und vom 30.11.1995 in der Rs C- 55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Rn. 27).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0055 Gebhard VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040184.X02Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011