RS Vwgh 2005/5/18 2003/04/0108

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79c;
GewO 1994 §81;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/04/0120 E 18. Mai 2005

Rechtssatz

Änderungen der Betriebsanlage, seien sie genehmigungs- oder anzeigepflichtig, stellen - jedenfalls solange sie nicht genehmigt oder zur Kenntnis genommen worden sind - keinen Fall des § 79c GewO 1994 dar, sondern sind nach den Bestimmungen der §§ 81 ff GewO 1994 zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040108.X01

Im RIS seit

16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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