RS Vwgh 2005/5/18 2005/04/0076

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §26;
GewO 1994 §340 Abs3;

Rechtssatz

Liegt zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Gewerbeausschlussgrund nicht aber ein Bescheid, mit dem hievon Nachsicht erteilt wird, vor, so hat die Behörde schon aus diesem Grund mit einer Untersagung gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 vorzugehen. Ob gleichzeitig oder im Verlaufe eines Anmeldungsverfahrens ein Ansuchen um Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 gestellt wurde, ist nicht entscheidend (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19942 (2003), 1114, Rz 26 zu § 340 GewO 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040076.X02

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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