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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 ist zwar das regelmäßige Betreiben einer Tätigkeit für die Annahme ihrer gewerbsmäßigen Ausübung entscheidend, es kommt aber nicht auf den Umfang an, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040070.X01Im RIS seit
16.06.2005Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011