RS Vwgh 2005/5/18 2005/04/0070

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 ist zwar das regelmäßige Betreiben einer Tätigkeit für die Annahme ihrer gewerbsmäßigen Ausübung entscheidend, es kommt aber nicht auf den Umfang an, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040070.X01

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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