TE AsylGH Beschluss 2009/4/7 B11 403443-1/2008

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Veröffentlicht am 07.04.2009
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Spruch

B11 403443-1/2008/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia Eigelsberger als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über die Beschwerde von XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 2008, Zl. 08 07.609-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia Eigelsberger als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 2008, Zl. 08 07.609-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24. August 2008 "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (...) idgF, abgewiesen" (Spruchpunkt I), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihn "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24. August 2008 "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (...) idgF, abgewiesen" (Spruchpunkt römisch eins), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch drei).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 2008 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt. Mit per Fax an das Bundesasylamt übermittelten Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 17. November 2008 Beschwerde.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 2008 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 zugestellt. Mit per Fax an das Bundesasylamt übermittelten Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 17. November 2008 Beschwerde.

Am 31. Dezember 2008 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers ein schriftlicher Vorhalt des erkennenden Gerichtshofes zugestellt, wonach die Einbringung der Beschwerde vom 11. Dezember 2008 als verspätet angesehen werde und der Beschwerdeführer sieben Tage Zeit habe, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG 2005 zu führen ist.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG 2005 zu führen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß § 28 Abs. 5 Z. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsyGHG idgF ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsyGHG idgF ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 2008, Zl. 08 07.609-BAT, am 21. November 2008 beim zuständigen Postamt XXXX hinterlegt und damit zugestellt. Somit endete die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 5. Dezember 2008. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 11. Dezember 2008 per Fax an das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen übermittelt. Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 2008, Zl. 08 07.609-BAT, am 21. November 2008 beim zuständigen Postamt römisch 40 hinterlegt und damit zugestellt. Somit endete die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 5. Dezember 2008. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 11. Dezember 2008 per Fax an das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen übermittelt. Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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