RS Vwgh 2005/5/18 2003/04/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79c;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/04/0066 E 18. Mai 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 79c GewO 1994 kann es nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der in Rede stehenden Auflagen mit dem Ergebnis kommen, dass überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben sind (Hinweis E vom 2.2.2000, Zl. 99/04/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040067.X01

Im RIS seit

22.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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