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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E043 EG Art43;Rechtssatz
§ 2 Abs. 1 WKG 1998 knüpft die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer (unterschiedslos) an alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft berechtigt sind. Die (die Leistung einer Umlage begründende) Mitgliedschaft ist vom Herkunftsstaat des zum selbständigen Betrieb in Österreich Niedergelassenen unabhängig. Die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist damit nicht ersichtlich, weil das WKG 1998 (im Bereich der Niederlassungsfreiheit) zu keiner Schlechterstellung ("Inländerdiskriminierung") der beschwerdeführenden Partei im Verhältnis zu einem aus einem anderen Mitgliedstaat in Österreich niedergelassenen Unternehmer führt, der die Voraussetzungen des § 2 WKG 1998 erfüllt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040184.X06Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011