RS VwGH Erkenntnis 2005/05/18 2003/04/0066

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Rechtssatz

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 79c GewO 1994 kann es nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der in Rede stehenden Auflagen mit dem Ergebnis kommen, dass überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben sind (Hinweis E vom 2.2.2000, Zl. 99/04/0212).

Im RIS seit
16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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