RS Vwgh 2005/5/18 2004/04/0026

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WTBG 1999 §173 Abs7;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht die Höhe der jährlichen Beiträge zur Versorgungseinrichtung festgesetzt, sondern der Ermäßigungsantrag wegen Fristversäumnis zurückgewiesen; die belangte Behörde hat spruchgemäß keine Sachentscheidung über den Ermäßigungsantrag getroffen. Daher konnte die Beschwerdeführerin dadurch nur in ihrem Recht auf Unterbleiben der Zurückweisung ihres Ermäßigungsantrages wegen Fristversäumnis, nicht aber in dem von ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden (Hinweis zum Beschwerdepunkt in Zusammenhalt mit dem Recht auf Sachentscheidung etwa auf den B vom 24.9.2003, Zl. 2003/17/0278, mwN).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040026.X02

Im RIS seit

17.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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