Norm
AVG §43 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserhelbich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht,3. Auflage, S 174). Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag hat grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen zu bezeichnen (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; 19.11.1998, 97/15/0010).
Die gestellten Beweisanträge erfüllen diese grundsätzlichen Kriterien nicht, zumal in der Stellungnahme in keiner Weise angeführt wird, was die zeugenschaftliche Einvernahme der genannten Personen im Verfahren der Beschwerdeführerin beweisen sollen und sind infolgedessen als untauglich zu qualifizieren.
Schlagworte
BeweiseZuletzt aktualisiert am
07.05.2009