TE AsylGH Beschluss 2009/4/14 C12 405298-1/2009

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Veröffentlicht am 14.04.2009
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C12 405.298-1/2009/5E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. HOFBAUER über die Beschwerde des E.D., StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, FZ. 07 02.038-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Laa an der Thaya niederschriftlich erstbefragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei legal mit einem gültigen Visum (ausgestellt von den mongolischen Behörden) nach Moskau ausgereist. Anschließend sei er illegal versteckt auf einem LKW und mit einem PKW nach Österreich gereist.

Sein Heimatland habe er aus religiösen Gründen verlassen.

2. Aus einem Aktvermerk vom 01.03.2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2007 wegen des Verdachtes auf TBC ins Krankenhaus G. eingeliefert worden sei. Mit Meldung vom 28.02.2007 der Polizeiinspektion G. sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer seit dem 27.02.2008 trotz des Verdachts einer TBC-Erkrankung abgängig sei. Seitdem sei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt.

3. Dem Wiederaufnahmeersuchen der irischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO wurde mit Schreiben vom 16.10.2008 zugestimmt und der Beschwerdeführer am 19.11.2008 nach Österreich überstellt.3. Dem Wiederaufnahmeersuchen der irischen Behörden gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO wurde mit Schreiben vom 16.10.2008 zugestimmt und der Beschwerdeführer am 19.11.2008 nach Österreich überstellt.

4. Am 20.11.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlich an, er habe Österreich aus Angst verlassen. Er habe von einem anderen Mongolen erfahren, dass seine Zukunft in Österreich nicht gut sei, weil er in die Mongolei abgeschoben werde. Er sei daher mit dem Flugzeug nach Irland gereist und habe dort unter einem falschen Namen (J.U.) einen Asylantrag gestellt.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe in der Mongolei mit seinem Vater zusammengelebt. Sein Vater sei 2004 verstorben. Seither habe er niemanden mehr in der Mongolei. Seine Zukunft sei sehr schlecht gewesen, weil er keine Unterstützung erhalten habe. Seine Dreizimmerwohnung habe er verkauft, um die Ausreise zu finanzieren. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, aus religiösen Gründen geflüchtet zu sein, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in der Mongolei als Lehrer gearbeitet. Der Großteil der Mongolen gehöre dem Buddhismus an, er sei aber Katholik. Er habe seinen Schülern zwischen den Unterrichtszeiten Religionsunterricht gegeben. Da dies nicht erlaubt gewesen sei, habe er Probleme bekommen und sei in eine andere Schule versetzt worden. Er habe auch in der neuen Schule Religionsunterricht gegeben und habe aus diesem Grund seinen Job verloren. Man könne sagen, er habe die Mongolei aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage verlassen.

5. Am 04.02.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei zusammengefasst an, er wolle in Österreich ein neues Leben beginnen. Wie in Traiskirchen angegeben, sei seine wirtschaftliche Lage in seiner Heimat schlecht gewesen und er habe sich daher entschlossen seine Heimat zu verlassen. Er habe seine Arbeit verloren und keine neue Stelle gefunden. Er habe bei einem Freund auf dem Land gearbeitet. Eine ehemalige Schülerin habe Suizid begangen und in ihrem Abschiedsbrief geschrieben, dass sie sich Jesus opfere. Ihre Eltern hätten dann ihn beschuldigt. Der Vater des Mädchens habe Druck auf ihn ausgeübt und er sei öfter zu Polizeistation geladen worden.

6. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.10.2007 ist zu entnehmen, dass seit dem Fall des Kommunismus 1990 in der Mongolei Religionsfreiheit durch die Verfassung garantiert werde; Behinderungen seien nur bürokratischer Art. Ein geringer Anteil von Christen praktiziere ihre Religion. Nicht registrierte christliche Gruppierungen würden weitgehend toleriert werden, hätten jedoch potentiell Probleme mit Behördenwegen. Der Mission der katholischen Kirche gelinge es, eine signifikante Präsenz zu wahren. In der Mongolei werde sogar eine Kirche gebaut, was darauf hinweise, dass der katholische Glaube von staatlicher Seite toleriert werde.6. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.10.2007 ist zu entnehmen, dass seit dem Fall des Kommunismus 1990 in der Mongolei Religionsfreiheit durch die Verfassung garantiert werde; Behinderungen seien nur bürokratischer "Art". Ein geringer Anteil von Christen praktiziere ihre Religion. Nicht registrierte christliche Gruppierungen würden weitgehend toleriert werden, hätten jedoch potentiell Probleme mit Behördenwegen. Der Mission der katholischen Kirche gelinge es, eine signifikante Präsenz zu wahren. In der Mongolei werde sogar eine Kirche gebaut, was darauf hinweise, dass der katholische Glaube von staatlicher Seite toleriert werde.

7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.02.2009, FZ. 07 02.038-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.02.2009, FZ. 07 02.038-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht substantiiert vorgebracht habe. Er habe lediglich einige Behauptung in den Raum gestellt und sich auf allgemeine vage Aussagen beschränkt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme angegeben, dass seine wirtschaftliche Lage in seinem Herkunftsstaat nicht besonders gewesen sei und er sich deshalb entschlossen habe, die Mongolei zu verlassen. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosem Zustellversuch am 16.02.2009 beim Postamt hinterlegt.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 18.03.2009 per Fax eingebrachte Beschwerde.

9. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009 (dem Beschwerdeführer am 27.03.2009 nachweislich zugestellt) wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern.9. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009 (dem Beschwerdeführer am 27.03.2009 nachweislich zugestellt) wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern.

10. Der Beschwerdeführer hat zu dem an ihn übermittelten Verspätungsvorhalt bis dato nicht Stellung genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

3. Wie unter Punkt I.7 ausgeführt, wurde der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse am 16.02.2009 beim Postamt hinterlegt und der Beschwerdeführer hiervon verständigt. Die Rechtsmittelfrist ist sohin am 02.03.2009 abgelaufen. Die am 18.03.2009 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher zweifelsfrei als verspätet. Da der Beschwerdeführer zu dem an ihn übermittelten Verspätungsvorhalt binnen Frist nicht Stellung genommen hat, wurde nach der Aktenlage entschieden.3. Wie unter Punkt römisch eins.7 ausgeführt, wurde der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse am 16.02.2009 beim Postamt hinterlegt und der Beschwerdeführer hiervon verständigt. Die Rechtsmittelfrist ist sohin am 02.03.2009 abgelaufen. Die am 18.03.2009 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher zweifelsfrei als verspätet. Da der Beschwerdeführer zu dem an ihn übermittelten Verspätungsvorhalt binnen Frist nicht Stellung genommen hat, wurde nach der Aktenlage entschieden.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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