TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/15 D5 403891-2/2009

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Veröffentlicht am 15.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D5 403891-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des D.D., StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.3.2009, FZ. 08 13.216-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, war am00.00.00 in Österreich geboren worden. Am 29.12.2008 stellte die gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 30.12.2008, Zahl: 08 13.216-BAL, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, wies diesen Antrag weiters in Spruchteilrömisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, war am00.00.00 in Österreich geboren worden. Am 29.12.2008 stellte die gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 30.12.2008, Zahl: 08 13.216-BAL, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, wies diesen Antrag weiters in Spruchteil

II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und verfügte in Spruchteil III. die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Dieser erstinstanzliche Bescheid war, wie sich aus der Kanzleianweisung der zuständigen Organwalterin und aus dem RSa-Rückschein ergibt, (nur) der Mutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers am 31.12.2008 zugestellt worden. Am 14.1.2009 erhob der minderjährige Beschwerdeführer "vertreten durch: RA Dr. Alfred WINDHAGER" dagegen fristgerecht eine Beschwerde, welche mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.2.2009 gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 iVm §63 Abs.5 AVG als unzulässig zurückgewiesen worden war, da die Zustellung des bekämpften Bescheides vom 30.12.2008 an den Zustellbevollmächtigten der gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers nicht erfolgt war und da die daran anknüpfende Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte. Mit Schreiben vom 16.2.2009 (eingelangt beim Bundesasylamt am 17.2.2009) teilte die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers mit, dass sie das Vollmachtsverhältnis zu RA Dr. Alfred WINDHAGER mit sofortiger Wirkung auflöse. Mit Bescheid vom 4.3.2009, Zahl: 08 13.216-BAL, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Antrag vom 29.12.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, wies diesen Antrag weiters in Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und verfügte in Spruchteilrömisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und verfügte in Spruchteil römisch drei. die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Dieser erstinstanzliche Bescheid war, wie sich aus der Kanzleianweisung der zuständigen Organwalterin und aus dem RSa-Rückschein ergibt, (nur) der Mutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers am 31.12.2008 zugestellt worden. Am 14.1.2009 erhob der minderjährige Beschwerdeführer "vertreten durch: RA Dr. Alfred WINDHAGER" dagegen fristgerecht eine Beschwerde, welche mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.2.2009 gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit §63 Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen worden war, da die Zustellung des bekämpften Bescheides vom 30.12.2008 an den Zustellbevollmächtigten der gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers nicht erfolgt war und da die daran anknüpfende Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte. Mit Schreiben vom 16.2.2009 (eingelangt beim Bundesasylamt am 17.2.2009) teilte die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers mit, dass sie das Vollmachtsverhältnis zu RA Dr. Alfred WINDHAGER mit sofortiger Wirkung auflöse. Mit Bescheid vom 4.3.2009, Zahl: 08 13.216-BAL, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Antrag vom 29.12.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, wies diesen Antrag weiters in Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und verfügte in Spruchteil

III. die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Dieser erstinstanzliche Bescheid vom 4.3.2009 war der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers, wie sich aus der Kanzleianweisung der zuständigen Organwalterin und aus dem RSa-Rückschein ergibt, am 5.3.2009 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden. Innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist erhob die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers gegen o. a. Bescheid vom 4.3.2009 fristgerecht eine Beschwerde.römisch drei. die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Dieser erstinstanzliche Bescheid vom 4.3.2009 war der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers, wie sich aus der Kanzleianweisung der zuständigen Organwalterin und aus dem RSa-Rückschein ergibt, am 5.3.2009 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden. Innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist erhob die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers gegen o. a. Bescheid vom 4.3.2009 fristgerecht eine Beschwerde.

Im schriftlichen Asylantrag gab die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt ausdrücklich an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hätte (siehe AS 1 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholte die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers dies, betonte aber die Verfolgung des Vaters, die dem minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienzugehörigkeit ebenso drohen würde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Der minderjährige Beschwerdeführer konnte seine Identität durch Vorlage seiner am 2008 vom Standesamtsverband XY ausgestellten Geburtsurkunde nachweisen.

Mit seinem gesamten Vorbringen hat der minderjährige Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, geltend machen können, zumal er nur aufgrund der Probleme seines Vaters in seinen Herkunftsstaat nicht zurückkehren könne, dem es in seinem Asylverfahren aber ebenso wenig gelungen ist, asylrelevante Gründe glaubhaft zu machen.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der gegenständliche Asylantrag am 29.12.2008 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der gegenständliche Asylantrag am 29.12.2008 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.

2.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid.2.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, der im Wesentlichen § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, der im Wesentlichen Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

2.3. Zum Status eines Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Der minderjährige Beschwerdeführer konnte - wie bereits oben dargelegt - nicht darlegen, dass er oder sein Vater in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Der minderjährige Beschwerdeführer konnte - wie bereits oben dargelegt - nicht darlegen, dass er oder sein Vater in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Aus diesen Gründen bleibt festzustellen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des o.a. Bescheides iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu bestätigen.Aus diesen Gründen bleibt festzustellen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Artikel eins, A Ziffer 2, GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zu bestätigen.

2.4. Zum subsidiären Schutz:

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

Im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der nur auf § 57 FrG verwiesen hat, bezieht sich die Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum seit 1.1.2006 in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz dieser Bestimmung nunmehr enthaltenen Tatbestand einer eventuellen ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes - lässt sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung gleichermaßen auf die seit 1.1.2006 geltende Rechtslage anwenden.Im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der nur auf Paragraph 57, FrG verwiesen hat, bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum seit 1.1.2006 in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz dieser Bestimmung nunmehr enthaltenen Tatbestand einer eventuellen ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes - lässt sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung gleichermaßen auf die seit 1.1.2006 geltende Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Weder aus den Angaben des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im Fall des Vaters oder im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/ 0443).Weder aus den Angaben des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im Fall des Vaters oder im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/ 0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind in den Asylverfahren der Familie des minderjährigen Beschwerdeführers nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des o.a. Bescheides iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ebenso zu bestätigen war.Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind in den Asylverfahren der Familie des minderjährigen Beschwerdeführers nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ebenso zu bestätigen war.

2.5. Zur Ausweisung:

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist auf Verfahren, die vom Bundesasylamt vor dem 1.4.2009 entschieden worden sind, § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist auf Verfahren, die vom Bundesasylamt vor dem 1.4.2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 leg. cit.). Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 leg. cit.).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.). Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit.).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im gegenständlichen Fall kommt dem in Österreich geborenen - minderjährigen Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Laut Aktenlage sind zwar auch seine Eltern und seine drei älteren Geschwister in Österreich aufhältig, es handelt sich jedoch bei diesen nur um Fremde, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sind, d.h. um keine dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Es fehlen auch sonstige Anhaltspunkte für andere soziale Bindungen in Österreich.Im gegenständlichen Fall kommt dem in Österreich geborenen - minderjährigen Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor. Laut Aktenlage sind zwar auch seine Eltern und seine drei älteren Geschwister in Österreich aufhältig, es handelt sich jedoch bei diesen nur um Fremde, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sind, d.h. um keine dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Es fehlen auch sonstige Anhaltspunkte für andere soziale Bindungen in Österreich.

Vom "Familienleben" mit seinen Eltern und Geschwistern ausgehend, gilt es im Rahmen einer Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nämlich zu berücksichtigen: Der minderjährige Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Geburt im November 2008 im österreichischen Bundesgebiet und hat während seines Asylverfahrens eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt bekommen. Das Gewicht dieser sehr kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich wird weiter dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 gestützt hat, das aber aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Antrag auf internationalen Schutz abgeleitet wurde. Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers überwiegt eindeutig das - in der in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern zum Ausdruck kommende - öffentliche Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinaus gehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (siehe VwGH vom 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216-0219 mit weiteren Nachweisen).Vom "Familienleben" mit seinen Eltern und Geschwistern ausgehend, gilt es im Rahmen einer Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nämlich zu berücksichtigen: Der minderjährige Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Geburt im November 2008 im österreichischen Bundesgebiet und hat während seines Asylverfahrens eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt bekommen. Das Gewicht dieser sehr kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich wird weiter dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 gestützt hat, das aber aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Antrag auf internationalen Schutz abgeleitet wurde. Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers überwiegt eindeutig das - in der in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern zum Ausdruck kommende - öffentliche Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinaus gehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (siehe VwGH vom 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216-0219 mit weiteren Nachweisen).

Daher hat das Bundesasylamt zu Recht den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 in die Russische Föderation ausgewiesen und beim Ausspruch des Spruchteiles III. des o.a. Bescheides iVm § 34 Abs. 4 leg. cit. die Judikatur der Höchstgerichte insofern berücksichtigt, als die Ausweisung eines Asylwerbers nur in den gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. geprüften Herkunftsstaat ausgesprochen werden darf (vgl. VfGH 17.3.2005, G 78/04, G 88/04, G 182/04 u. G 183/04; sowie VwGH 13.12.2005, Zl. 2005/05/0625).Daher hat das Bundesasylamt zu Recht den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in die Russische Föderation ausgewiesen und beim Ausspruch des Spruchteiles römisch drei. des o.a. Bescheides in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. die Judikatur der Höchstgerichte insofern berücksichtigt, als die Ausweisung eines Asylwerbers nur in den gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. geprüften Herkunftsstaat ausgesprochen werden darf vergleiche VfGH 17.3.2005, G 78/04, G 88/04, G 182/04 u. G 183/04; sowie VwGH 13.12.2005, Zl. 2005/05/0625).

2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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