Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A4 403.053-1/2008/4E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des D. K., StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 10.838-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste nach eigenen Angaben am 02.11.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am darauf folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu sowohl am 03.11. sowie zuletzt am 25.11.2008 niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste nach eigenen Angaben am 02.11.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am darauf folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu sowohl am 03.11. sowie zuletzt am 25.11.2008 niederschriftlich einvernommen.
2. Zur Begründung seines Asylantrages brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, primär aufgrund seiner Probleme mit der Familie einer flüchtigen Affäre sein Heimatland verlassen zu haben. Konkret hätte der Antragsteller in einer Diskothek in T. ein Mädchen namens "L." kennengelernt und dieses in weiterer Folge defloriert. Die Familie seiner Kurzzeitfreundin habe sehr bald von dem Verhältnis Kenntnis erlangt und den im Betreff Genannten dazu aufgefordert, das Mädchen zu heiraten. Dieser hätte sich jedoch an einer dauerhaften Beziehung nicht sonderlich interessiert gezeigt, weshalb er von den Eltern des Mädchens beziehungsweise unbekannten Personen entführt, gefoltert und vergewaltigt worden sei. Nach seiner Freilassung "war ich bei der Polizei, diese hat jedoch nichts gemacht (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Seine Bekanntschaft habe der Beschwerdeführer seither auch nicht mehr gesehen, jedoch hätte ihm ein Freund fernmündlich mitgeteilt, dass diese zwischenzeitlich ermordet worden sei und deren Familie nunmehr den Antragsteller suchen würde. "Sollte ich in meine Heimat zurückkehren müssen, befürchte ich, dass ich umgebracht werde (Seite 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zudem halte der im Betreff Genannte auch Schwierigkeiten aufgrund seines, als mit seinem moslemischen Glauben generell als definitiv unvereinbar, qualifizierten Lebenswandels ernsthaft für möglich: "Ich bin jede Nacht besoffen. Ich bete auch nicht und gehe nicht in die Moschee (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Persönlich hätte er deshalb jedoch noch nie Probleme gehabt.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 10.838-BAT, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Antragsteller gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der im Betreff Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen und in Spruchpunkt IV. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 leg. cit. ausdrücklich aberkannt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 10.838-BAT, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Antragsteller gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der im Betreff Genannte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen und in Spruchpunkt römisch vier. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. ausdrücklich aberkannt.
Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in einer objektiv nachvollziehbaren Beweiswürdigung dahingehend begründet, wonach das Vorbringen des Antragstellers als absolut unglaubwürdig zu beurteilen sei, da dieses auffallend vage, unplausibel und durch keinerlei Beweise gestützt worden wäre, sowie in mehreren Kernaussagen massiv widersprüchlich.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der im Betreff Genannte fristgerecht Beschwerde und verwies darin auf sein bisheriges Vorbringen.
II. Zum Sachverhalt:römisch zwei. Zum Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Algeriens ist. Die Identität des Antragstellers konnte demgegenüber mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden Personaldokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Das Vorbringen des im Betreff Genannten zu seinen Fluchtgründen konnte zudem aufgrund, in Folgendem noch näher dargestellter, fehlender Glaubwürdigkeit gegenständlicher Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheids, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 22, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01.01.1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01.01.1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalenGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, istWenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist
gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).
Dem Beschwerdeführer wurde vor der Behörde erster Instanz hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als absolut unglaubwürdig eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildete im Wesentlichen die Vielzahl auffallend oberflächlicher und unplausiblen Schilderungen, auf deren konkreten Vorhalt der Antragsteller nicht substantiiert entgegentreten konnte, sowie eine Reihe unaufgelöst gebliebener Widersprüche.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Antragstellers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstbehörde am 03.11. sowie zuletzt am 25.11.2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, möglichst umfassend und detailliert den Gang der Ereignisse, welche sodann zu seiner Flucht geführt haben, darzulegen und wurden sämtliche Kernaussagen einen Vergleich sämtlicher seinerseits zuvor getätigten Angaben unterzogen. Die daraus resultierenden Ungereimtheiten wurden in weiterer Folge dem Antragsteller zur Stellungnahme vorgehalten und sah sich dieser nicht dazu in der Lage, diese inhaltlich schlüssig zu entkräften.
Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, hatte der im Betreff Genannte etwa noch im Zuge seiner Einvernahme zunächst noch dezidiert behauptet, keinerlei Kenntnis bezüglich des Nachnamens seiner Freundin oder deren Familie zu haben: "Sie heißt L.. Ich weiß weder den Nachnamen noch den Namen der Familie und ich weiß auch nicht wo diese lebte (Seite 57 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Wie es unter diesen Umständen einem nicht näher genannten Freund des Antragstellers, welcher behauptetermaßen seinerseits das Mädchen nie persönlich kennengelernt oder Einzelheiten zu deren Identität erfahren haben soll, möglich sein sollte, Informationen über deren gewaltsamen Tod zu erlangen, konnte der Beschwerdeführer zunächst selbst nicht erklären: "Ich weiß auch nicht woher er alles weiß (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Angesichts des stetig steigenden Argumentationsnotstandes sah sich der im Betreff Genannte in dieser Phase der niederschriftlichen Einvernahme zur Rettung seines Vorbringens nunmehr offenkundig dazu genötigt, seine zuvor präsentierten Behauptungen in Bezug auf seine Unkenntnis des konkreten Familiennamens zu widerrufen. Demnach hätte seine Kurzzeitbekanntschaft den Nachnamen "B." getragen (vgl. Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Wohnadresse des Mädchens respektive deren Familie sei ihm jedoch nach wie vor nicht geläufig. Bereits diese Vorgangsweise zeigt sehr deutlich, dass der Antragsteller seine ohnehin auffallend oberflächlich und detailarm geschilderte Fluchtgeschichte bei Bedarf in jede erdenkliche Richtung modifiziert, um durch diese Vorgangsweise seine subjektiv empfundenen Erfolgsaussichten auf einen positiven Verfahrensausgang zu erhöhen.Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, hatte der im Betreff Genannte etwa noch im Zuge seiner Einvernahme zunächst noch dezidiert behauptet, keinerlei Kenntnis bezüglich des Nachnamens seiner Freundin oder deren Familie zu haben: "Sie heißt L.. Ich weiß weder den Nachnamen noch den Namen der Familie und ich weiß auch nicht wo diese lebte (Seite 57 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Wie es unter diesen Umständen einem nicht näher genannten Freund des Antragstellers, welcher behauptetermaßen seinerseits das Mädchen nie persönlich kennengelernt oder Einzelheiten zu deren Identität erfahren haben soll, möglich sein sollte, Informationen über deren gewaltsamen Tod zu erlangen, konnte der Beschwerdeführer zunächst selbst nicht erklären: "Ich weiß auch nicht woher er alles weiß (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Angesichts des stetig steigenden Argumentationsnotstandes sah sich der im Betreff Genannte in dieser Phase der niederschriftlichen Einvernahme zur Rettung seines Vorbringens nunmehr offenkundig dazu genötigt, seine zuvor präsentierten Behauptungen in Bezug auf seine Unkenntnis des konkreten Familiennamens zu widerrufen. Demnach hätte seine Kurzzeitbekanntschaft den Nachnamen "B." getragen vergleiche Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Wohnadresse des Mädchens respektive deren Familie sei ihm jedoch nach wie vor nicht geläufig. Bereits diese Vorgangsweise zeigt sehr deutlich, dass der Antragsteller seine ohnehin auffallend oberflächlich und detailarm geschilderte Fluchtgeschichte bei Bedarf in jede erdenkliche Richtung modifiziert, um durch diese Vorgangsweise seine subjektiv empfundenen Erfolgsaussichten auf einen positiven Verfahrensausgang zu erhöhen.
Des Weiteren sah sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dazu in der Lage schlüssig darzulegen, wie er ohne Wissen über die Wohnadresse seiner Freundin und Kontakt zu deren unmittelbaren persönlichen Umfeld von deren angeblichen Hausarrest erfahren haben soll. Derartige Behauptungen widersprechen jeglicher Logik und allgemeiner Lebenserfahrung.
Der in diversen Kernaussagen massiv modifizierte und absolut unplausible Aussagenstand des Antragstellers ist umso schwerwiegender zu werten, zumal dessen gesamtes Vorbringen, wie bereits ausgeführt, in seiner Gesamtheit durch keinerlei Details, sondern demgegenüber vielmehr von einer auffallenden Oberflächlichkeit, gekennzeichnet war.
Es entsteht sohin der Eindruck, dass der im Betreff Genannte sich bloß eine konstruierte Rahmengeschichte zu Recht gelegt hat, um sich durch diese Vorgangsweise im Bundesgebiet einer allfälligen Abschiebung in sein Herkunftsland zu entziehen. Zusammenfassend hieße es die Augen vor der Realität verschließen, würde man die offenkundige Absicht des Antragstellers negieren, durch die lückenhafte Wiedergabe seiner offenkundig nur in groben Zügen auswendig gelernten und zudem ohnehin bereits auffallend oberflächlichen wie detailarmen Rahmengeschichte seine Erfolgssaussichten auf einen positiven Verfahrensausgang zu erhöhen.
Vor diesem Hintergrund kann auch der Asylgerichtshof, wie bereits zuvor das Bundesasylamt in seiner letztlich völlig zutreffenden Beweiswürdigung und rechtlichen Subsumtion, keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.
Der Entscheidung der Behörde erster Instanz wird sohin vollinhaltlich hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte beigetreten. Weiters wird ausgeführt, dass in Algerien überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe) besteht, dass eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Als notorische Tatsache wird überdies die Kenntnis vorausgesetzt, dass in Algerien derzeit keine Situation dergestalt besteht, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden würde etwa aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse.Der Entscheidung der Behörde erster Instanz wird sohin vollinhaltlich hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte beigetreten. Weiters wird ausgeführt, dass in Algerien überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe) besteht, dass eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Als notorische Tatsache wird überdies die Kenntnis vorausgesetzt, dass in Algerien derzeit keine Situation dergestalt besteht, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden würde etwa aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse.
Hervorgehoben sei, dass des Weiteren der Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.Hervorgehoben sei, dass des Weiteren der Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 2, bzw. Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.
Bezüglich der Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG ist in Hinblick auf das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben auszuführen, dass ein derartiger Eingriff adäquat und geboten erscheint, zumal eine zwingend vorzunehmende Interessensabwägung zulasten des Beschwerdeführers ausfällt. Weder verfügt der im Betreff Genannte über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, noch sind in diesem Zusammenhang andere relevante Faktoren wie etwa die Dauer seines erst seit 02.11.2008 bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet, Grad seiner Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung und beruflicher Tätigkeit im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens zu seinen Gunsten hervorgetreten, welche eine entsprechende aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Verstoßes gegen das Einwanderungsrecht und der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung als unzulässig erscheinen ließen. Das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdigen Kriterien wurde in diesem Zusammenhang vom Antragsteller zuletzt in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 25.11.2008 dezidiert verneint.Bezüglich der Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG ist in Hinblick auf das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben auszuführen, dass ein derartiger Eingriff adäquat und geboten erscheint, zumal eine zwingend vorzunehmende Interessensabwägung zulasten des Beschwerdeführers ausfällt. Weder verfügt der im Betreff Genannte über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, noch sind in diesem Zusammenhang andere relevante Faktoren wie etwa die Dauer seines erst seit 02.11.2008 bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet, Grad seiner Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung und beruflicher Tätigkeit im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens zu seinen Gunsten hervorgetreten, welche eine entsprechende aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Verstoßes gegen das Einwanderungsrecht und der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung als unzulässig erscheinen ließen. Das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdigen Kriterien wurde in diesem Zusammenhang vom Antragsteller zuletzt in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 25.11.2008 dezidiert verneint.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, eins, Fall AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulementZuletzt aktualisiert am
30.04.2009