RS Vwgh 2005/5/18 2004/04/0184

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
59/04 EU - EWR

Norm

11997E043 EG Art43;
61994CJ0055 Gebhard VORAB;
62001CJ0131 Kommission / Italien;
62001CJ0215 Schnitzer VORAB;
EURallg;
VwRallg;
WKG 1998 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Partei ist eine in Österreich niedergelassene Kommanditgesellschaft und betreibt ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels mit Sauna. Sie verfügt hier über eine feste (bauliche) Einrichtung, die nicht nur von vorübergehender Dauer zur Erbringung einer bestimmten Dienstleitung, sondern auf eine regelmäßige und wiederkehrende Leistungserbringung mit dauernder Präsenz in Österreich ausgerichtet ist. Diese Tätigkeit fällt demnach unter die Niederlassungsfreiheit.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994J0055 Gebhard VORAB
EuGH 62001J0131 Kommission / Italien
EuGH 62001J0215 Schnitzer VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040184.X04

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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