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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E043 EG Art43;Rechtssatz
Die beschwerdeführende Partei ist eine in Österreich niedergelassene Kommanditgesellschaft und betreibt ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels mit Sauna. Sie verfügt hier über eine feste (bauliche) Einrichtung, die nicht nur von vorübergehender Dauer zur Erbringung einer bestimmten Dienstleitung, sondern auf eine regelmäßige und wiederkehrende Leistungserbringung mit dauernder Präsenz in Österreich ausgerichtet ist. Diese Tätigkeit fällt demnach unter die Niederlassungsfreiheit.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0055 Gebhard VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040184.X04Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011