Norm
AVG §63 Abs5Rechtssatz
Rechtssatz 1
Geht aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor und hegt die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof) dessen ungeachtet die Vermutung, eine solche sei tatsächlich erfolgt, so ist sie verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, der erstinstanzliche Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden. Allein aus dem Umstand, dass die Partei gegen die als Bescheid intendierte Erledigung Beschwerde erhob, kann nicht der Schluss gezogen werden, diese Erledigung sei ihr auch zugestellt worden. Demgegenüber darf die Behörde zweiter Instanz die Beschwerde eines Beschwerdeführers, gegen den ein erstinstanzlicher Bescheid nicht ergangen ist und der daher zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert ist, nicht in sachliche Behandlung nehmen, sondern muss sie als unzulässig zurückweisen. (siehe VwGH vom 17.10.1996, 95/19/0899; Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren 2. Auflage 1998, § 63 E 251). Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt, so dass im vorliegenden Fall, zumal auch über die Ausweisungsfrage negativ abgesprochen wurde, eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt und somit die Voraussetzungen einer Zustellung nach der Bestimmung des § 23 Abs. 3 leg. cit. vorliegen. Wird demnach eine Zustellung an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei vorgenommen, so hat diese nicht durch die Post (mittels Rsa Sendung), sondern durch die zuständige Polizeidienstelle zu erfolgen. Wie aus § 23 Abs. 3 letzter Satz ersichtlich, soll die Zustellung nicht ausschließlich durch persönliche Ausfolgung des Schriftstückes an der Abgabestelle erfolgen, sondern kommt vielmehr auch eine Zustellung durch Hinterlegung (an der Polizeidienststelle) in Betracht. In Anbetracht der lex specialis-Regelung des § 23 Abs. 3 AsylG hätte der bekämpfte Bescheides somit jedenfalls durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an den Beschwerdeführer zugestellt werden müssen. Die tatsächlich erfolgte Eigenhandzustellung gemäß § 21 ZustellG durch die Post entfaltete demgemäß keinerlei Rechtswirkungen, weshalb der Bescheid des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer gegenüber als nicht erlassen gilt und die dagegen erhobene Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war.Geht aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor und hegt die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof) dessen ungeachtet die Vermutung, eine solche sei tatsächlich erfolgt, so ist sie verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, der erstinstanzliche Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden. Allein aus dem Umstand, dass die Partei gegen die als Bescheid intendierte Erledigung Beschwerde erhob, kann nicht der Schluss gezogen werden, diese Erledigung sei ihr auch zugestellt worden. Demgegenüber darf die Behörde zweiter Instanz die Beschwerde eines Beschwerdeführers, gegen den ein erstinstanzlicher Bescheid nicht ergangen ist und der daher zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert ist, nicht in sachliche Behandlung nehmen, sondern muss sie als unzulässig zurückweisen. (siehe VwGH vom 17.10.1996, 95/19/0899; Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren 2. Auflage 1998, Paragraph 63, E 251). Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt, so dass im vorliegenden Fall, zumal auch über die Ausweisungsfrage negativ abgesprochen wurde, eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt und somit die Voraussetzungen einer Zustellung nach der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. vorliegen. Wird demnach eine Zustellung an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei vorgenommen, so hat diese nicht durch die Post (mittels Rsa Sendung), sondern durch die zuständige Polizeidienstelle zu erfolgen. Wie aus Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz ersichtlich, soll die Zustellung nicht ausschließlich durch persönliche Ausfolgung des Schriftstückes an der Abgabestelle erfolgen, sondern kommt vielmehr auch eine Zustellung durch Hinterlegung (an der Polizeidienststelle) in Betracht. In Anbetracht der lex specialis-Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG hätte der bekämpfte Bescheides somit jedenfalls durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an den Beschwerdeführer zugestellt werden müssen. Die tatsächlich erfolgte Eigenhandzustellung gemäß Paragraph 21, ZustellG durch die Post entfaltete demgemäß keinerlei Rechtswirkungen, weshalb der Bescheid des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer gegenüber als nicht erlassen gilt und die dagegen erhobene Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
02.06.2009