Norm
AsylG 2005 §23Spruch
A5 318.882-2/2009/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB KUBJACEK über die Beschwerde des
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 14.03.2008 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden, sowie der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 14.03.2008 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden, sowie der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.3. Mit 1.7. 2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.3. Mit 1.7. 2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
II. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.römisch zwei.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.
II.2. Er reiste am 13.3.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 17.03.2008 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 21.03.2008, am 26.03.2008 sowie am 31.03.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen.römisch zwei.2. Er reiste am 13.3.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 17.03.2008 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 21.03.2008, am 26.03.2008 sowie am 31.03.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen.
II.3. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 03.04.2008 ab und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben.römisch zwei.3. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 03.04.2008 ab und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben.
II.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab. 1. 7 .2008: Beschwerde) und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung.römisch zwei.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab. 1. 7 .2008: Beschwerde) und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung.
II.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zahl A5 318.882-1/2008/5E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Entscheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keinerlei Überprüfung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes einerseits und des von ihm vorgelegten Zeitungsartikels andererseits veranlasst habe.römisch zwei.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zahl A5 318.882-1/2008/5E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Entscheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keinerlei Überprüfung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes einerseits und des von ihm vorgelegten Zeitungsartikels andererseits veranlasst habe.
II.6. Nach einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers und weiteren Ermittlungsschritten seitens des Bundesasylamtes wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erneut ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG aberkannt.römisch zwei.6. Nach einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers und weiteren Ermittlungsschritten seitens des Bundesasylamtes wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erneut ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aberkannt.
Der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes wurde auf Grund der daraus hervorgehenden durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 3 AsylG 2005 der Bundespolizeidirektion Salzburg zur Zustellung übermittelt. Mit Schreiben vom 25.03.2009 teilte die zuständige Polizeidienststelle mit, dass keine Zustellung erfolgt sei. Wie dem vorliegenden Akt zu entnehmen war (AIS), geriet der zuzustellende Bescheid der belangten Behörde in Verstoß, weshalb eine Zustellung durch die Polizeibehörde nicht möglich gewesen sei. Der Verwaltungsakt wurde in weiterer Folge an das Bundesasylamt zwecks Durchführung der Zustellung rückgemittelt. Die belangte Behörde versendete den besagten Bescheid daraufhin auf dem Postweg (Rsa) und nahm der Beschwerdeführer das (Rsa-) Schriftstück am 27.03.2009 persönlich in Empfang.Der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes wurde auf Grund der daraus hervorgehenden durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 der Bundespolizeidirektion Salzburg zur Zustellung übermittelt. Mit Schreiben vom 25.03.2009 teilte die zuständige Polizeidienststelle mit, dass keine Zustellung erfolgt sei. Wie dem vorliegenden Akt zu entnehmen war (AIS), geriet der zuzustellende Bescheid der belangten Behörde in Verstoß, weshalb eine Zustellung durch die Polizeibehörde nicht möglich gewesen sei. Der Verwaltungsakt wurde in weiterer Folge an das Bundesasylamt zwecks Durchführung der Zustellung rückgemittelt. Die belangte Behörde versendete den besagten Bescheid daraufhin auf dem Postweg (Rsa) und nahm der Beschwerdeführer das (Rsa-) Schriftstück am 27.03.2009 persönlich in Empfang.
II.7. Der Beschwerdeführer erhob schließlich gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 06.04.2009 Beschwerde.römisch zwei.7. Der Beschwerdeführer erhob schließlich gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 06.04.2009 Beschwerde.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.2.7. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Ein Bescheid gilt nur gegenüber jenen Parteien als erlassen, denen er mündlich verkündet oder zugestellt (ausgefolgt) wird (vgl. VwGH vom 22.2.2001, 99/20/0487). Unabdingbare Vorraussetzung für den Eintritt der Bescheidwirkungen und damit auch der Beginn der Rechtsmittelfrist ist also die Erlassung des Bescheides. Wird einer Partei der Bescheid nicht (in diesem Sinn) förmlich mitgeteilt, entfaltet er hingegen keine rechtlichen Wirkungen (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/07/0216). Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.1992, 92/12/0006, widerspricht es der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, dass Bescheide allgemein bereits dadurch existent werden könnten, dass dem Betroffenen der Bescheidinhalt bekannt wird (siehe Hengstschläger - Leeb, AVG - Kommentar 2. Teilband §§ 37 - 62, 2005; § 62 RZ 3 ff). Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebschutz im Sinne des § 12 AsylG oder ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. § 23 Abs 3 AsylG ist hinsichtlich § 9 Abs 3 ZustellG als lex specialis zu betrachten, wonach im Asylverfahren die ausschließliche Zustellung an einen Zustellbevollmächtigten vom Gesetzgeber nicht intendiert ist und daher unter Berücksichtigung aller Voraussetzungen einen Verfahrensmangel darstellt.Ein Bescheid gilt nur gegenüber jenen Parteien als erlassen, denen er mündlich verkündet oder zugestellt (ausgefolgt) wird vergleiche VwGH vom 22.2.2001, 99/20/0487). Unabdingbare Vorraussetzung für den Eintritt der Bescheidwirkungen und damit auch der Beginn der Rechtsmittelfrist ist also die Erlassung des Bescheides. Wird einer Partei der Bescheid nicht (in diesem Sinn) förmlich mitgeteilt, entfaltet er hingegen keine rechtlichen Wirkungen vergleiche VwGH 25.4.1996, 95/07/0216). Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.1992, 92/12/0006, widerspricht es der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, dass Bescheide allgemein bereits dadurch existent werden könnten, dass dem Betroffenen der Bescheidinhalt bekannt wird (siehe Hengstschläger - Leeb, AVG - Kommentar 2. Teilband Paragraphen 37, - 62, 2005; Paragraph 62, RZ 3 ff). Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebschutz im Sinne des Paragraph 12, AsylG oder ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Paragraph 23, Absatz 3, AsylG ist hinsichtlich Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG als lex specialis zu betrachten, wonach im Asylverfahren die ausschließliche Zustellung an einen Zustellbevollmächtigten vom Gesetzgeber nicht intendiert ist und daher unter Berücksichtigung aller Voraussetzungen einen Verfahrensmangel darstellt.
Geht aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor und hegt die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof) dessen ungeachtet die Vermutung, eine solche sei tatsächlich erfolgt, so ist sie verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, der erstinstanzliche Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden. Allein aus dem Umstand, dass die Partei gegen die als Bescheid intendierte Erledigung Beschwerde erhob, kann nicht der Schluss gezogen werden, diese Erledigung sei ihr auch zugestellt worden. Demgegenüber darf die Behörde zweiter Instanz die Beschwerde eines Beschwerdeführers, gegen den ein erstinstanzlicher Bescheid nicht ergangen ist und der daher zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert ist, nicht in sachliche Behandlung nehmen, sondern muss sie als unzulässig zurückweisen. (siehe VwGH vom 17.10.1996, 95/19/0899; Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren 2. Auflage 1998, § 63 E 251).Geht aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor und hegt die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof) dessen ungeachtet die Vermutung, eine solche sei tatsächlich erfolgt, so ist sie verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, der erstinstanzliche Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden. Allein aus dem Umstand, dass die Partei gegen die als Bescheid intendierte Erledigung Beschwerde erhob, kann nicht der Schluss gezogen werden, diese Erledigung sei ihr auch zugestellt worden. Demgegenüber darf die Behörde zweiter Instanz die Beschwerde eines Beschwerdeführers, gegen den ein erstinstanzlicher Bescheid nicht ergangen ist und der daher zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert ist, nicht in sachliche Behandlung nehmen, sondern muss sie als unzulässig zurückweisen. (siehe VwGH vom 17.10.1996, 95/19/0899; Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren 2. Auflage 1998, Paragraph 63, E 251).
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt, so dass im vorliegenden Fall, zumal auch über die Ausweisungsfrage negativ abgesprochen wurde, eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt und somit die Voraussetzungen einer Zustellung nach der Bestimmung des § 23 Abs. 3 leg. cit. vorliegen.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt, so dass im vorliegenden Fall, zumal auch über die Ausweisungsfrage negativ abgesprochen wurde, eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt und somit die Voraussetzungen einer Zustellung nach der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. vorliegen.
Wird demnach eine Zustellung an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei vorgenommen, so hat diese nicht durch die Post (mittels Rsa Sendung), sondern durch die zuständige Polizeidienstelle zu erfolgen. Wie aus § 23 Abs. 3 letzter Satz ersichtlich, soll die Zustellung nicht ausschließlich durch persönliche Ausfolgung des Schriftstückes an der Abgabestelle erfolgen, sondern kommt vielmehr auch eine Zustellung durch Hinterlegung (an der Polizeidienststelle) in Betracht.Wird demnach eine Zustellung an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei vorgenommen, so hat diese nicht durch die Post (mittels Rsa Sendung), sondern durch die zuständige Polizeidienstelle zu erfolgen. Wie aus Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz ersichtlich, soll die Zustellung nicht ausschließlich durch persönliche Ausfolgung des Schriftstückes an der Abgabestelle erfolgen, sondern kommt vielmehr auch eine Zustellung durch Hinterlegung (an der Polizeidienststelle) in Betracht.
In Anbetracht der lex specialis-Regelung des § 23 Abs. 3 AsylG hätte der bekämpfte Bescheides somit jedenfalls durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an den Beschwerdeführer zugestellt werden müssen. Die tatsächlich erfolgte Eigenhandzustellung gemäß § 21 ZustellG durch die Post entfaltete demgemäß keinerlei Rechtswirkungen, weshalb der Bescheid des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer gegenüber als nicht erlassen gilt und die dagegen erhobene Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war.In Anbetracht der lex specialis-Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG hätte der bekämpfte Bescheides somit jedenfalls durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an den Beschwerdeführer zugestellt werden müssen. Die tatsächlich erfolgte Eigenhandzustellung gemäß Paragraph 21, ZustellG durch die Post entfaltete demgemäß keinerlei Rechtswirkungen, weshalb der Bescheid des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer gegenüber als nicht erlassen gilt und die dagegen erhobene Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war.
Schlagworte
Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
02.06.2009