TE AsylGH Beschluss 2009/4/17 S18 405646-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2009
beobachten
merken

Spruch

S18 405.646-1/2009-5Z

S18 405.647-1/2009-4Z

B E S C H L U S S

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der L.A., StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, FZ. 09 01.069-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der L.K., StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, FZ. 09 01.072-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Die BF, StA von Kasachstan, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die BF, StA von Kasachstan, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Anträge der BF wurden in den Akten ersichtlichen Bescheiden zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Tschechische Republik zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurden die BF gem. § 10 (1) 1 AsylG in die Tschechische Republik ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gem. § 10 (4) AsylG in die Tschechische Republik zulässig (Spruchpunkt II).Die Anträge der BF wurden in den Akten ersichtlichen Bescheiden zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Tschechische Republik zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurden die BF gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG in die Tschechische Republik ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gem. Paragraph 10, (4) AsylG in die Tschechische Republik zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid wurde mit in Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Weiters wurde beantragt, der Berufung die hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuzuerkennenGegen diesen Bescheid wurde mit in Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Weiters wurde beantragt, der Berufung die hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

Die Erstbeschwerdeführerin bringt vor, aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in die Tschechische Republik abschiebbar zu sein und über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen.

III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGHrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGH

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes nicht mit der erforderlichen Sicherheit die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des § 37 AsylG getroffen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin zuzuerkennen war. Aufgrund Art. 8 EMRK war dies auch in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin der Fall.Im gegenständlichen Fall kann aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes nicht mit der erforderlichen Sicherheit die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Paragraph 37, AsylG getroffen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin zuzuerkennen war. Aufgrund Artikel 8, EMRK war dies auch in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin der Fall.

Es war daher auch unter Einbeziehung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher auch unter Einbeziehung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts spruchgemäß zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten