Norm
AsylGHG §23Spruch
A2 304.449-2/2009/7Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über den Verfahrenshilfeantrag des J. alias T.M.alias S. alias 00.00.00, StA. Gambia, vom 29.01.2009 beschlossen:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL. 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL. 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben illegal am 14.11.2005 über Italien in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 15.11.2005 einen (ersten) Asylantrag ein. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 04.08.2006, Zahl: 05 19.619-BAT abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit rechtskräftigem Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 25.05.2007, Zl. 304.449-C1/10E-XV/53/06, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2007, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 101/2003 mit näherer Begründung abgewiesen. Mit Beschluss vom 06.09.2007, Zl. 2007/01/0927-3 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des UBAS ab.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben illegal am 14.11.2005 über Italien in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 15.11.2005 einen (ersten) Asylantrag ein. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 04.08.2006, Zahl: 05 19.619-BAT abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit rechtskräftigem Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 25.05.2007, Zl. 304.449-C1/10E-XV/53/06, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2007, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mit näherer Begründung abgewiesen. Mit Beschluss vom 06.09.2007, Zl. 2007/01/0927-3 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des UBAS ab.
2. Am 17.12.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.01.2009, Zl. Zl. 08 12.765 EAST-OST den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.2. Am 17.12.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.01.2009, Zl. Zl. 08 12.765 EAST-OST den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtete sich die fristgerecht am 29.01.2009 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009 gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben (U 906/09-2).3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtete sich die fristgerecht am 29.01.2009 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009 gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben (U 906/09-2).
Aufgrund dessen, dass mit der gegenständlichen Beschwerde auch ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt wurde (Seite 1, oben und Seite 16, unten des Schriftsatzes vom 29.01.2009 - AS. 151 und 181 BAA), wird nun über diesen Antrag formell abgesprochen. Dass offenbar (trotz der dem Vertreter des Beschwerdeführers hiezu eindeutig bekannten ständigen Rechtsansicht des Asylgerichtshofes hiezu) ein Interesse des Antragstellers an einem solchen Abspruch besteht, ist aus der Beschwerdeschrift im oben erwähnten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in der Hauptsache abzuleiten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Im vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des § 61 Abs. 3 AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie zum Beispiel die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren ist im gegenständlichen Fall die zugrundeliegende Zurückweisung des Asylantrages nach § 68 AVG anzusehen, für welches demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität des Antrages auf Verfahrenshilfe zum Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen.Im vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie zum Beispiel die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren ist im gegenständlichen Fall die zugrundeliegende Zurückweisung des Asylantrages nach Paragraph 68, AVG anzusehen, für welches demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität des Antrages auf Verfahrenshilfe zum Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen.
2. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (§§ 71 - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wenn er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt (RV vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Für eine weitergehende Geltung des VwGH besteht keine gesetzliche Grundlage.2. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (Paragraphen 71, - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wenn er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt Regierungsvorlage vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Für eine weitergehende Geltung des VwGH besteht keine gesetzliche Grundlage.
Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Art 18 B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Artikel 18, B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht.
3. Zwar hat der Beschwerdeführer seinen Schriftsatz vom 29.01.2009 auf Seite 1 mit "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen,..." übertitelt, jedoch enthält dieser Schriftsatz ansonsten alle zu erwartenden Beschwerdeinhalte (so wurden die Beschwerdegründe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausreichend konkretisiert). Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht neben dem Verfahrenshilfeantrag lediglich aus verfahrensrechtlicher Vorsicht Beschwerde ohne nähere Beschwerdegründe erhoben und hinsichtlich der weiteren Begründung auf eine spätere Beschwerdeergänzung verwiesen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer tatsächlich eine umfangreich begründende Beschwerde erhoben. Der rechtsfreundliche Vertreter verkennt in seiner an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Beschwerde (siehe Seite 4 der Beschwerde) auch den Umstand, dass die (rechtsirrtümliche) Stellung eines Antrages, der mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen ist, dem Asylgerichtshof nicht ermöglicht die Frist zur Einbringung des gesetzlich vorgesehen Rechtsmittels (hier zweiwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG) neuerlich in Kraft zu setzen. Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag am letzten Tag der zweiwöchigen Beschwerdefrist. Somit wäre, wenn der Schriftsatz vom 29.01.2009 nicht als Beschwerde zu werten wäre, wie der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof vermeint, die Beschwerdefrist an den Asylgerichtshof versäumt worden. Es lag somit im offenkundigen Interesse des Beschwerdeführers den Schriftsatz vom 29.01.2009 jedenfalls als Beschwerde zu behandeln, wie dies der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.02.2009 tat. Der Asylgerichtshof ist zur Ansicht gelangt, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit der Darlegung offenkunding nicht nachvollziehbarer Rechtsmeinungen in seiner Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof lediglich versucht, den rechtskräftigen Abschluss des (zweiten!) Asylverfahren des Beschwerdeführers in unzulässiger Art und Weise zu bekämpfen.3. Zwar hat der Beschwerdeführer seinen Schriftsatz vom 29.01.2009 auf Seite 1 mit "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen,..." übertitelt, jedoch enthält dieser Schriftsatz ansonsten alle zu erwartenden Beschwerdeinhalte (so wurden die Beschwerdegründe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausreichend konkretisiert). Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht neben dem Verfahrenshilfeantrag lediglich aus verfahrensrechtlicher Vorsicht Beschwerde ohne nähere Beschwerdegründe erhoben und hinsichtlich der weiteren Begründung auf eine spätere Beschwerdeergänzung verwiesen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer tatsächlich eine umfangreich begründende Beschwerde erhoben. Der rechtsfreundliche Vertreter verkennt in seiner an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Beschwerde (siehe Seite 4 der Beschwerde) auch den Umstand, dass die (rechtsirrtümliche) Stellung eines Antrages, der mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen ist, dem Asylgerichtshof nicht ermöglicht die Frist zur Einbringung des gesetzlich vorgesehen Rechtsmittels (hier zweiwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG) neuerlich in Kraft zu setzen. Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag am letzten Tag der zweiwöchigen Beschwerdefrist. Somit wäre, wenn der Schriftsatz vom 29.01.2009 nicht als Beschwerde zu werten wäre, wie der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof vermeint, die Beschwerdefrist an den Asylgerichtshof versäumt worden. Es lag somit im offenkundigen Interesse des Beschwerdeführers den Schriftsatz vom 29.01.2009 jedenfalls als Beschwerde zu behandeln, wie dies der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.02.2009 tat. Der Asylgerichtshof ist zur Ansicht gelangt, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit der Darlegung offenkunding nicht nachvollziehbarer Rechtsmeinungen in seiner Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof lediglich versucht, den rechtskräftigen Abschluss des (zweiten!) Asylverfahren des Beschwerdeführers in unzulässiger Art und Weise zu bekämpfen.
Darüber hinaus entspricht die im gegenständlichen Beschluss dargestellte Rechtsansicht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl AsylGH GZ A2 307.563-2/2008/6E mit näherer Begründung auch zur damals geltenden Fassung des § 23 AsylGHG sowie AsylGH 12.09.2008, D3 308737-2/2008; 21.10.2008, A13 402.019-1/2008/2E; 08.09.2008, E10 257.082-2/2008-7E; 27.08.2008, C10 311.544-1/2008/2E sowie zur 2-wöchigen Beschwerdefrist etwa AsylGH 18.07.2008, B10 319231-2/2008; 21.07.2008, A5 201528-2/2008;Darüber hinaus entspricht die im gegenständlichen Beschluss dargestellte Rechtsansicht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche AsylGH GZ A2 307.563-2/2008/6E mit näherer Begründung auch zur damals geltenden Fassung des Paragraph 23, AsylGHG sowie AsylGH 12.09.2008, D3 308737-2/2008; 21.10.2008, A13 402.019-1/2008/2E; 08.09.2008, E10 257.082-2/2008-7E; 27.08.2008, C10 311.544-1/2008/2E sowie zur 2-wöchigen Beschwerdefrist etwa AsylGH 18.07.2008, B10 319231-2/2008; 21.07.2008, A5 201528-2/2008;
04.08.2008, D14 400545-1/2008; 11.08.2008, D7 257526-2/2008;
27.08.2008, C10 311544-2/2008; 27.08.2008, C4 317887-1/2008). Hier ist auch vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits in verschiedenen Verfahren, die Erkenntnisse des AsylGH betrafen, denen bezüglich der (weiten) Anwendbarkeit des AVG (jedenfalls implizit) dieselbe Rechtsansicht zugrunde gelegt worden war, wie im vorliegenden Fall, die Behandlung dagegen gerichteter Beschwerden abgelehnt hat. Auch dieser Umstand müsste dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bekannt sein.
4. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen. Der Umstand, dass dieser Abspruch nicht in einem mit der Entscheidung über die Beschwerde erfolgt, erklärt sich aus den Besonderheiten des Verfahrensablaufs (siehe oben Punkt 3 der Verfahrenserzählung) und ist der Asylgerichtshof zu einer derartigen Entscheidung aufgrund der trennbaren, wenn auch annexen Verfahrensinhalte jedenfalls berechtigt.
Schlagworte
VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
27.04.2009