TE Vfgh Erkenntnis 1981/6/23 B61/79

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Veröffentlicht am 23.06.1981
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art118 Abs4, Art118 Abs9
B-VG Art119a
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Nö NaturschutzG §6 Abs2
Nö NaturschutzG §6 Abs4

Leitsatz

Nö. Naturschutzgesetz; keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit des §6 Abs2 mit Art119a B-VG; keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes der beschwerdeführenden Gemeinde

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Am 1. Juli 1977 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg gemäß §21 des Nö. Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-1 beschlossen, den geltenden vereinfachten Flächenwidmungsplan für die Katastralgemeinde Klosterneuburg durch die Umwidmung der Parzellen 1060/1 und 1060/2 von Grünland auf "Vorbehaltsfläche-Verkehrsfläche" und der Grundstücke 1065/1 und 1067/2 von Grünland auf "Bauland-Wohngebiet" abzuändern.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1978 hat die Nö. Landesregierung in Anwendung des §6 des Nö. Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-1, der Umwidmung hinsichtlich der Grundstücke 1060/1 und 1060/2 die Bewilligung erteilt, der Umwidmung der Grundstücke 1065/1 und 1067/2 hingegen die Bewilligung versagt.

2. Gegen den die Bewilligung versagenden Teil des Bescheides der Nö. Landesregierung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Stadtgemeinde Klosterneuburg, in welcher die Beschwerdeführerin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die in Rede stehenden Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet "Wienerwald" (§2 Abs18 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35-0).

Nach §6 Abs2 des Nö. Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-1, bedarf unter anderem die Widmung von Grundstücken als Bauland in Landschaftsschutzgebieten der Bewilligung durch die Landesregierung.

Diese Bewilligung ist zu versagen, wenn durch die Maßnahme das Landschaftsbild, die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart oder der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird und nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen die Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann (§4 Abs6).

2. In der Beschwerde wird ausgeführt, daß hinsichtlich von Parzellen, welche an die von der Beschwerdeführerin umgewidmeten Grundstücke angrenzen, eine Bestätigung des Nö. Gebietsbauamtes I Umgebung Wien vom 11. April 1978 vorliege, wonach gegen eine auf diesen Parzellen beabsichtigte Bauführung vom Standpunkt des Naturschutzes keine Einwände bestehen würden. In dem Widerspruch zwischen dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Bestätigung "des der belangten Behörde untergeordneten Nö. Gebietsbauamtes" liege "eine Differenzierung", durch welche der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde.

3. a) Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sind nur insoweit geäußert worden, als die Beschwerdeführerin in einem ergänzenden Schriftsatz die Behauptung aufstellt, der Wienerwald sei zum Naturschutzgebiet erklärt und die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Grundstücke erfüllten nicht die Voraussetzungen für ihre Stellung unter Naturschutz nach §7 des Nö. Naturschutzgesetzes.

Auf dieses Vorbringen braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, weil - wie schon oben unter Pkt. 1 ausgeführt - der Wienerwald nicht zum Naturschutzgebiet, sondern zum Landschaftsschutzgebiet (§6 des Nö. Naturschutzgesetzes) erklärt worden ist. Bedenken dagegen, daß die vorliegenden Grundstücke nicht die Voraussetzungen für ihre Einbeziehung in ein Landschaftsschutzgebiet nach der genannten Gesetzesbestimmung aufweisen, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch beim VfGH nicht entstanden.

b) Auch sonst hegt der VfGH keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides.

In §6 Abs2 Z1 des Nö. Naturschutzgesetzes wird die Bewilligung der Landesregierung für bestimmte Arten der Flächenwidmung in Landschaftsschutzgebieten (darunter die Widmung von Grundstücken als Bauland) gefordert. Der VfGH steht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß sich jeder Flächenwidmungsplan einer Gemeinde zur Gänze in überörtliche Interessen einzufügen hat, sodaß auch jedes Abweichen von Normen des Planes solche überörtliche Interessen im besonderen Maße berührt (s. VfSlg. 8150/1977 und die dort angeführte Vorjudikatur). Es unterliegt keinem Zweifel, daß den in Abs4 des §6 Nö. Naturschutzgesetz enthaltenen Versagungsgründen (s.o. unter Pkt. 1) überörtliche Aspekte zugrunde liegen.

Bei verfassungskonformer Interpretation des §6 Nö. Naturschutzgesetz ist infolgedessen davon auszugehen, daß die Bewilligung durch die Landesregierung eine Maßnahme des Aufsichtsrechts iS des Art119a B-VG darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang das ebenfalls Gesichtspunkte des Landschaftsschutzes betreffende, bereits oben angeführte Erk. VfSlg. 8150/1977). Die in §6 Abs4 Nö. Naturschutzgesetz festgelegten Versagungsgründe sind - so gesehen - weitere Determinanten für die von der Gemeindeaufsichtsbehörde zu erteilende Genehmigung, und zwar unter dem Aspekt des Landschaftsschutzes als Element der Raumordnung.

Der VfGH hat daher keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit des §6 Abs2 Nö. Naturschutzgesetz mit Art119a B-VG.

4. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfSlg. 7996/1977) nur verletzt worden sein, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf ein gemäß §20 Nö. Naturschutzgesetz erstattetes Sachverständigengutachten. Gegen dieses Sachverständigengutachten und die sich darauf stützenden Feststellungen der Behörde wird in der Beschwerde an den VfGH auch nichts vorgebracht; ob das Gutachten im einzelnen richtig ist, hat der VfGH nicht zu prüfen. Irgendein Umstand, der darauf hindeuten würde, daß die Behörde Willkür geübt hat, ist nicht hervorgekommen.

Zu dem oben unter Pkt. 2 wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 8266/1978 und die dort angeführte Vorjudikatur) zu verweisen, wonach dann, wenn im Verhalten der Behörde gegenüber einem Beschwerdeführer für sich betrachtet eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht gesehen werden kann, auch dann für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, wenn vergleichbare Fälle gegeben wären und die Behörde dabei nicht durchwegs gesetzmäßig vorgegangen wäre.

Im übrigen hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit - noch nicht rechtskräftigem - Bescheid vom 24. Feber 1981 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Pferdezucht- und Ausbildungsanlage auf den an die umgewidmeten Grundstücke angrenzenden Parzellen versagt.

Der behauptete Verstoß gegen das Gleichheitsrecht liegt somit nicht vor.

5. Auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes einer Gemeinde ist nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (siehe VfSlg. 7459/1974, 7568/1975, 7972/1976 und 8150/1977) liegt eine Verletzung dieses Rechtes nur dann und insoweit vor, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, womit das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit solcher Akte steht dem VwGH zu.

Die Beschwerde könnte also diesbezüglich nur dann begründet sein, wenn der belangten Behörde der Vorwurf der Verneinung des Selbstverwaltungsrechtes gemacht werden müßte. Das ist aber aus den oben unter Pkt. 3.b) dargelegten Gründen nicht der Fall.

6. Die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist im Verfahren vor dem VfGH auch nicht hervorgekommen. Ebensowenig ist hervorgekommen, daß die Beschwerdeführerin wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden wäre.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Naturschutz, Landschaftsschutz, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Selbstverwaltungsrecht, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B61.1979

Dokumentnummer

JFT_10189377_79B00061_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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