TE AsylGH Beschluss 2009/4/20 S4 402463-2/2009

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Veröffentlicht am 20.04.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

S4 402.463-2/2009/2E

S4 402.464-2/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Anträge jeweils vom 2.2.2009 1.) des S. H., und 2.) der S. F., beide StA von Afghanistan und vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, 1070 Wien, auf Wiederaufnahme der jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zahlen S4 402.463-1/2008/2E (ad 1.) und S4 402.464-1/2008/2E (ad 2.), rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren beschlossen:

Die Anträge werden gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 AVG abgewiesenDie Anträge werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4, AVG abgewiesen

Text

BEGRÜNDUNG

Die Asylwerber sind Ehegatten, Staatsangehörige von Afghanistan und gemeinsam im Jahr 2005 von Afghanistan in den Iran und von dort auf dem Landweg, dabei über Griechenland, wo sie am 30.11.2007 in Mytilini erkennungsdienstlich behandelt (daktyloskopiert) wurden, letztlich - ohne in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben - nach Österreich gereist, wo sie am 19.8.2008 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Diese Anträge wurden in der Folge jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zahlen S4 402.463-1/2008/2E und S4 402.464-1/2008/2E, rechtswirksam zugestellt jeweils am 13.11.2008, gem. §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen, sodass ihr Asylverfahren rechtskräftig beendet ist. Begründend führte der Asylgerichtshof - unter Darlegung näherer Erwägungen - Folgendes aus:Die Asylwerber sind Ehegatten, Staatsangehörige von Afghanistan und gemeinsam im Jahr 2005 von Afghanistan in den Iran und von dort auf dem Landweg, dabei über Griechenland, wo sie am 30.11.2007 in Mytilini erkennungsdienstlich behandelt (daktyloskopiert) wurden, letztlich - ohne in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben - nach Österreich gereist, wo sie am 19.8.2008 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Diese Anträge wurden in der Folge jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zahlen S4 402.463-1/2008/2E und S4 402.464-1/2008/2E, rechtswirksam zugestellt jeweils am 13.11.2008, gem. Paragraphen 5, 10, AsylG zurückgewiesen, sodass ihr Asylverfahren rechtskräftig beendet ist. Begründend führte der Asylgerichtshof - unter Darlegung näherer Erwägungen - Folgendes aus:

Bereits das Bundesasylamt hat ausgeführt, dass Personen, die noch nie in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben, nach ihrer Überstellung vollen Zugang zum Asylverfahren haben (AS 16 des angefochtenen Bescheides). Damit in Einklang steht auch die Erfahrung des schwedischen Migrationsamtes im Rahmen der fact finding mission vom April 2008, wonach in 26 überprüften Fällen nach Rücküberstellungen für alle 26 Antragsteller ein inhaltliches Asylverfahren betrieben wurde. Zweifel am Zugang zu einem Asylverfahren liegen daher nicht vor. Die gilt auch vor dem Hintergrund, dass Personen bei der Ersteinreise nach Griechenland allenfalls aufgrund von Engpässen in der Kapazität des griechischen Asylbehörden faktisch Schwierigkeiten haben können, einen Asylantrag zu stellen, wie etwa auch der Asylwerber beschrieben hat, dass er vergeblich in der Warteschlange gestanden sei, um einen Asylantrag zu stellen. Es darf in Fällen, in denen Asylwerber im Rahmen der Dublin II-VO von einem Staat nach Griechenland rücküberstellt werden, nicht übersehen werden, dass bei der Rücküberstellung naturgemäß bereits im Vorlauf der Überstellung ein zwischenstaatlicher Behördenkontakt besteht und Griechenland aufgrund von Terminvereinbarungen den Antragsteller übernimmt, sodass der Antragsteller jedenfalls Kontakt zu griechischen Behörden hat und diese bereits wissen, dass es sich um einen Asylwerber handelt. In casu hat Griechenland überdies ausdrücklich erklärt, dass den Asylwerbern im Falle ihrer Überstellung der Zugang zu einem Asylverfahren offen steht!

Zum Vorbringen in Bezug auf Griechenland, dass es dort aufgrund zu geringer Kapazitäten keine ausreichende Betreuung für Asylwerber gebe, denen ein menschenunwürdiges Leben ohne Unterkunft, Kleidung, Nahrung und ärztliche Versorgung drohe, und erstinstanzlich nicht ermittelt worden sei, wie viele Flüchtlinge in Griechenland aufhältig und welche Kapazitäten zur Betreuung vorhanden seien, ist auszuführen, dass eine derartige Situation vom schwedischen Migrationsamt im Rahmen der fact finding mission im April 2008 nicht festgestellt werden konnte, vielmehr steht demnach die Aufnahme von Erwachsenen auf akzeptablem Niveau, wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat.

Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Asylwerber auch angesichts der erstinstanzlichen Feststellungen, wonach Asylwerber in Griechenland für die Dauer des Verfahrens legal einer Arbeit nachgehen können, mit ihrem Vorbringen zur Versorgungslage und den Zuständen in manchen Aufnahmelagern keine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK im Hinblick auf ihre Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten darzutun vermögen.Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Asylwerber auch angesichts der erstinstanzlichen Feststellungen, wonach Asylwerber in Griechenland für die Dauer des Verfahrens legal einer Arbeit nachgehen können, mit ihrem Vorbringen zur Versorgungslage und den Zuständen in manchen Aufnahmelagern keine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Hinblick auf ihre Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten darzutun vermögen.

Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Griechenland mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in-Frage-gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Griechenland mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in-Frage-gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.

Soweit der 1.-Beschwerdeführer in der Beschwerde einwendet, dass er in Griechenland von der Polizei in der Warteschlange bei der Asylantragstellung geschlagen und vertrieben worden sei, vermag er damit kein real risk einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Griechenland darzutun, da auf keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass ihm konkret solches im Falle seiner Überstellung - und nunmehrigen Asylantragstellung im Zuge dieser behördlichen Überstellung - erneut widerfahren würde.Soweit der 1.-Beschwerdeführer in der Beschwerde einwendet, dass er in Griechenland von der Polizei in der Warteschlange bei der Asylantragstellung geschlagen und vertrieben worden sei, vermag er damit kein real risk einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Falle seiner Überstellung nach Griechenland darzutun, da auf keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass ihm konkret solches im Falle seiner Überstellung - und nunmehrigen Asylantragstellung im Zuge dieser behördlichen Überstellung - erneut widerfahren würde.

Da im konkreten Fall die Asylwerber in Griechenland erst Asylanträge stellen werden, falls sie das wünschen, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über deren Ausgang und die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführer. Auch der von der Erstinstanz herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes bestätigt, dass das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade die Beschwerdeführer - bei denen Faktoren einer besonderen Vulnerabilität nicht bestehen - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würden, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.Da im konkreten Fall die Asylwerber in Griechenland erst Asylanträge stellen werden, falls sie das wünschen, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über deren Ausgang und die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführer. Auch der von der Erstinstanz herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes bestätigt, dass das reale Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade die Beschwerdeführer - bei denen Faktoren einer besonderen Vulnerabilität nicht bestehen - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würden, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände der Asylwerber sind der Aktenlage nicht zu entnehmen, sodass aus medizinischer Sicht einer Überstellung nach Griechenland kein Hinderungsgrund entgegensteht.

Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung somit nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission (vgl Pressemitteilung vom 09.04.2008). In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und relevanten individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers erweist sich daher in diesem Fall das von der Erstbehörde beigeschaffte Tatsachensubstrat als ausreichend und die individuelle Beweiswürdigung als zutreffend. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung somit nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission vergleiche Pressemitteilung vom 09.04.2008). In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und relevanten individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers erweist sich daher in diesem Fall das von der Erstbehörde beigeschaffte Tatsachensubstrat als ausreichend und die individuelle Beweiswürdigung als zutreffend. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.

Mit Schriftsatz vom 2.2.2009 brachten die Antragsteller jeweils einen Antrag gem. § 69 AVG auf Wiederaufnahme ihres rechtskräftig beendeten Asylverfahrens ein und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass sie nunmehr in den Besitz mehrerer Berichte zur gegenwärtigen Situation von Asylwerbern in Griechenland gelangt seien, nämlich:Mit Schriftsatz vom 2.2.2009 brachten die Antragsteller jeweils einen Antrag gem. Paragraph 69, AVG auf Wiederaufnahme ihres rechtskräftig beendeten Asylverfahrens ein und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass sie nunmehr in den Besitz mehrerer Berichte zur gegenwärtigen Situation von Asylwerbern in Griechenland gelangt seien, nämlich:

UNHCR vom 19.1.2009 zur Überlastung des griechischen Asylsystems

Deutschlandfunk vom 23.1.2009 über Probleme bei der Asylantragstellung

Positionspapier von UNHCR vom 5.12.2008

Bericht des stellvertretenden Bürgerbeauftragten vom 27.10.2008

Die Berücksichtigung dieser Berichte, von welchen sie ohne Verschulden in ihren Verfahren hätten keinen Gebrauch machen können, wäre geeignet gewesen, stattgebende Erkenntnisse herbeizuführen, weshalb die Wiederaufnahme der Verfahren beantragt werde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Die den Wiederaufnahmeanträgen zugrundeliegenden Verfahren sind durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch jeweils der Beschluss über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG durch Einzelrichter zu entscheiden ist.Die den Wiederaufnahmeanträgen zugrundeliegenden Verfahren sind durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch jeweils der Beschluss über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG durch Einzelrichter zu entscheiden ist.

Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung.

Bei den von den Antragstellern vorgelegten Urkunden

UNHCR vom 19.1.2009 zur Überlastung des griechischen Asylsystems

Deutschlandfunk vom 23.1.2009 über Probleme bei der Asylantragstellung

Positionspapier von UNHCR vom 5.12.2008

handelt es sich nun um keine neu hervorgekommenen Beweismittel, da ihre Asylverfahren bereits im November 2008 rechtskräftig abgeschlossen worden sind und die drei obgenannten Dokumente sämtlich erst später entstanden sind. Es handelt sich hiebei eben um keine nova reperta im oben dargelegten Sinne, sondern um nova producta, sodass der von den Antragstellern geltend gemachte Wiederaufnahmegrund hinsichtlich dieser Schriftstücke jedenfalls nicht vorliegt.

Einzig der Bericht des stellvertretenden Bürgerbeauftragten vom 27.10.2008 hat bereits zum Zeitpunkt der noch offenen Asylverfahren bestanden und konnte von den Antragstellern erst nunmehr geltend gemacht werden, sodass dieser Bericht ein neu hervorgekommenes Beweismittel darstellt und - falls dieses Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis der Verfahren voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Erkenntnisse herbeigeführt hätte - den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren stattzugeben wäre.

Der in Rede stehende Bericht thematisiert, dass die Asylabteilung des Ausländeramtes von Attika aufgrund von Überlastung keine Asylanträge mehr entgegengenommen hat, und es aufgrund von strukturellen Problemen für nach Griechenland einwandernde Migranten Probleme bei der Stellung von Asylanträgen gibt. Der Bericht setzt sich jedoch nicht mit der speziellen Situation von Asylwerbern auseinander, die im Zuge eines "Dublin-Verfahrens" nach Griechenland rücküberstellt werden. Zu dieser Thematik hat der Asylgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 11.11.2008 - wie oben zitiert - ausgeführt, dass Schwierigkeiten bei der Asylantragstellung im Falle der Ersteinreise nach Griechenland auftreten können, dass aber "in Fällen, in denen Asylwerber im Rahmen der Dublin II-VO von einem Staat nach Griechenland rücküberstellt werden, nicht übersehen werden darf, dass bei der Rücküberstellung naturgemäß bereits im Vorlauf der Überstellung ein zwischenstaatlicher Behördenkontakt besteht und Griechenland aufgrund von Terminvereinbarungen den Antragsteller übernimmt, sodass der Antragsteller jedenfalls Kontakt zu griechischen Behörden hat und diese bereits wissen, dass es sich um einen Asylwerber handelt. In casu hat Griechenland überdies ausdrücklich erklärt, dass dem(n) Asylwerber(n) im Falle seiner Überstellung der Zugang zu einem Asylverfahren offen steht!"

Der (allein) neu hervorgekommene Bericht des stellvertretenden Bürgerbeauftragten vom 27.10.2008, tritt diesen Erwägungen nicht entgegen und ist damit nicht geeignet, jeweils im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Erkenntnisse herbeizuführen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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