TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/21 D6 236042-2/2009

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Veröffentlicht am 21.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 236042-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der K. O., StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.4.2009, FZ. 09 00.203-BAS, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 7.1.2003 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu D6 236046-2/2009 und Mutter der Beschwerdeführerinnen zu D6 238521-2/2009 und D6 255926-2/2009.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 7.1.2003 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu D6 236046-2/2009 und Mutter der Beschwerdeführerinnen zu D6 238521-2/2009 und D6 255926-2/2009.

1. Mit Bescheid vom 12.3.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab und stellte gemäß § 8 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin mangels vorliegender Identitätsdokumente nicht fest. Die vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich (im Wesentlichen zusammengefasst) ihre religiös motivierte Verfolgung aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der penticostalen Kirche, erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig.1. Mit Bescheid vom 12.3.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab und stellte gemäß Paragraph 8, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin mangels vorliegender Identitätsdokumente nicht fest. Die vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich (im Wesentlichen zusammengefasst) ihre religiös motivierte Verfolgung aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der penticostalen Kirche, erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig.

2. Die gegen diesen Bescheid (als Berufung) erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.11.2008 - gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ab, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit oder aktuell aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur penticostalen Glaubensgemeinschaft in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt wäre.2. Die gegen diesen Bescheid (als Berufung) erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.11.2008 - gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997) mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ab, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit oder aktuell aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur penticostalen Glaubensgemeinschaft in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt wäre.

3. Am 7.1.2009 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am 9.1.2009 vor der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau sowie am 14.1.2009 und am 17.3.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, alle ihre Fluchtgründe im ersten Asylverfahren vorgebracht zu haben und aufrecht zu halten. Sie könne mit ihren Kindern "nirgendwo hin" gehen; sie könne allein für ihre beiden Kinder und für sich nicht sorgen. Ferner verwies die Beschwerdeführerin auf gesundheitliche bzw. psychische Probleme, wobei sie letztere nach Zustellung der letzten asylrechtlichen Entscheidung erhalten habe.

4. Mit Bescheid vom 1.4.2009 wies das Bundesasylamt den verfahrenseinleitenden Antrag vom 7.1.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ukraine aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine und stellte die Identität, Nationalität, Ethnie, den Familienstand und die religiöse Konfession der Beschwerdeführerin fest. Mangels neuer Fluchtgründe ging das Bundesasylamt davon aus, dass kein neuer Sachverhalt iSd § 68 AVG vorliege. Das Verfahren habe auch keinen Hinweis auf eine Erkrankung oder mentale Störung der Beschwerdeführerin ergeben. Was die Existenzsicherung angehe, könnten in den herangezogenen Länderfeststellungen zur Grundversorgung gegenüber dem "ersten" Asylverfahren keine Veränderung erblickt werden. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung.4. Mit Bescheid vom 1.4.2009 wies das Bundesasylamt den verfahrenseinleitenden Antrag vom 7.1.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ukraine aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine und stellte die Identität, Nationalität, Ethnie, den Familienstand und die religiöse Konfession der Beschwerdeführerin fest. Mangels neuer Fluchtgründe ging das Bundesasylamt davon aus, dass kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, AVG vorliege. Das Verfahren habe auch keinen Hinweis auf eine Erkrankung oder mentale Störung der Beschwerdeführerin ergeben. Was die Existenzsicherung angehe, könnten in den herangezogenen Länderfeststellungen zur Grundversorgung gegenüber dem "ersten" Asylverfahren keine Veränderung erblickt werden. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige und zulässige Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1, erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins,, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Asylgerichtshofgesetz sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

3. Dies ist aufgrund folgender Erwägungen zu verneinen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann - wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist - dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann - wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist - dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Im vorliegenden Fall war darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin für ihre Kinder, die Beschwerdeführerinnen zu D6 238521-2/2009 und D6 255926-2/2009, am 7.1.2009 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, denen jedoch - anders als im gegenständlichen Verfahren - keine Anträge auf Asylgewährung vorausgegangen sind: Wie den Erkenntnissen vom heutigen Tag zu den Beschwerdeführerinnen D6 238521-2/2009 und D6 255926-2/2009 zu entnehmen ist, waren diese beiden Anträge auf internationalen Schutz mangels res iudicata iSd § 68 Abs. 1 AVG nicht als unzulässig zurückzuweisen. Um eine inhaltliche Beurteilung der Anträge der beiden Kinder der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, wurde deren Beschwerden stattgegeben; die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen die Anträge der Kinder der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurden, wurden ersatzlos behoben. Damit befinden sich die Verfahren der Kinder der Beschwerdeführerin wieder im Stadium des Verfahrens vor dem Bundesasylamt.Im vorliegenden Fall war darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin für ihre Kinder, die Beschwerdeführerinnen zu D6 238521-2/2009 und D6 255926-2/2009, am 7.1.2009 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, denen jedoch - anders als im gegenständlichen Verfahren - keine Anträge auf Asylgewährung vorausgegangen sind: Wie den Erkenntnissen vom heutigen Tag zu den Beschwerdeführerinnen D6 238521-2/2009 und D6 255926-2/2009 zu entnehmen ist, waren diese beiden Anträge auf internationalen Schutz mangels res iudicata iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht als unzulässig zurückzuweisen. Um eine inhaltliche Beurteilung der Anträge der beiden Kinder der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, wurde deren Beschwerden stattgegeben; die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen die Anträge der Kinder der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurden, wurden ersatzlos behoben. Damit befinden sich die Verfahren der Kinder der Beschwerdeführerin wieder im Stadium des Verfahrens vor dem Bundesasylamt.

Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einen neuen Sachverhalt vorgebracht hat, ist auch im gegenständlichen Verfahren das Regelungssystem des § 34 AsylG 2005 und damit das jeweilige Ergebnis im anhängigen Verfahren ihrer Kinder insoweit zu berücksichtigen, als allen (Kern-)Familienangehörigen der selbe Schutzumfang wie jenem Familienangehörigen gewährt wird, der den "stärksten Schutz" erhalten hat. Aus diesem Grund sind die Anträge aller Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens "gesondert zu prüfen" und die Verfahren "unter einem" zu führen. Die Führung eines Asylverfahrens ist nach § 34 AsylG 2005 schon dann geboten, wenn das Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist (vgl. idS zur Vorgängerregelung des § 10 AsylG 1997 jüngst VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251).Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einen neuen Sachverhalt vorgebracht hat, ist auch im gegenständlichen Verfahren das Regelungssystem des Paragraph 34, AsylG 2005 und damit das jeweilige Ergebnis im anhängigen Verfahren ihrer Kinder insoweit zu berücksichtigen, als allen (Kern-)Familienangehörigen der selbe Schutzumfang wie jenem Familienangehörigen gewährt wird, der den "stärksten Schutz" erhalten hat. Aus diesem Grund sind die Anträge aller Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens "gesondert zu prüfen" und die Verfahren "unter einem" zu führen. Die Führung eines Asylverfahrens ist nach Paragraph 34, AsylG 2005 schon dann geboten, wenn das Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist vergleiche idS zur Vorgängerregelung des Paragraph 10, AsylG 1997 jüngst VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251).

Aus diesen Gründen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren über den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin (auch) auf die Entscheidung hinsichtlich der Anträge ihrer Töchter in der dargelegten Weise Bedacht zu nehmen haben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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