Norm
AsylG 1997 §10Spruch
B9 255.079-1/2009/16E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der R. H., StA: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. 03 34.432-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 10 iVm § 11Abs. 1 AsylG 1997 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11 A, b, s, 1 AsylG 1997 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die nunmehrige Beschwerdeführerin , eine bosnische Staatsangehörige, beantragte gemeinsam mit ihrem Ehemann R. S. am 3.11.2003 die Gewährung von Asyl und wurde in weiterer Folge vom Bundesasylamt Traiskirchen am 20.01.2004 niederschriftlich einvernommen, wobei sie ihren Asylantrag in einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren Ehemann umwandelte. Mit Bescheid vom 03.11.2004 wies das Bundesasylamt diesen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 ab. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.11.2004 zugestellt. Mit Schreiben vom 17.11.2004 wurde gegen den Bescheid Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben.Die nunmehrige Beschwerdeführerin , eine bosnische Staatsangehörige, beantragte gemeinsam mit ihrem Ehemann R. S. am 3.11.2003 die Gewährung von Asyl und wurde in weiterer Folge vom Bundesasylamt Traiskirchen am 20.01.2004 niederschriftlich einvernommen, wobei sie ihren Asylantrag in einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren Ehemann umwandelte. Mit Bescheid vom 03.11.2004 wies das Bundesasylamt diesen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 ab. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.11.2004 zugestellt. Mit Schreiben vom 17.11.2004 wurde gegen den Bescheid Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben.
Am 11.05.2006 erging in Erledigung dieser Beschwerde ein abweisender Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (Zl. 255.079-0/III/67/04) gegen den am 22.08.2006 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt wurde.
Mit Erkenntnis vom 19.03.2009 (Zl. 2006/01/0453,0482) wurde dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
In diesem Erkenntnis wurde gleichzeitig festgestellt, dass der Asylantrag des Ehemannes wegen eines Zustellmangels noch nicht erlassen ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) sind "[A]alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) sind "[A]alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylerstreckungsantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylerstreckungsantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.
Da der Asylantrag des Ehemannes R. S. mangels Zustellung noch nicht entschieden ist, war auch die Entscheidung des Asylerstreckungsantrages durch die Erstbehörde nicht rechtmäßig und war der Bescheid daher zu beheben.
Schlagworte
Asylerstreckung, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
30.04.2009