TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/22 C2 316190-1/2008

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Spruch

C2 316190-1/2008/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, FZ. 07 06.546-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, FZ. 07 06.546-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesenIn Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 18.7.2007 nach einer Überstellung aus Großbritannien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich hatte Angst um mein Leben, die Taliban haben mich gezwungen gegen die Amerikaner zu kämpfen. Da ich nicht gegen die Amerikaner kämpfen wollte musste ich mein Land verlassen. Mein Vater hatte Angst um mein Leben und organisierte mit dem Schlepper die Ausreise von Afghanistan. Ich suche hier um internationalen Schutz an." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 33 ff.

Am 23.7.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, angab, dass er Afghanistan auf Grund der in der Erstbefragung genannten und oben zitierten Gründe 4 1/2 Jahre vor der Einvernahme verlassen hätte. Beweismittel könne er keine vorlegen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die entsprechende Niederschrift im Verwaltungsakt (S. 83 ff). Nach der Einvernahme wurde das Verfahren über den gegenständlichen Antrag durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 91).

Am 24.9.2007 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte. Ergänzend wurde angeführt, dass schon sein älterer Bruder von den Taleban mitgenommen und zwangsrekrutiert worden sei und später umgekommen wäre. Zwar wären die Taleban aus seiner Heimatprovinz vertrieben worden, jedoch nie aus seinem Dorf, da dieses in den Bergen liegen würde und sehr abgelegen sei. Die Taleban wären vier oder fünf Mal bei seinem Haus gewesen, er sei aber nie zu Hause gewesen, da er von seinem Vater bei Verwandten versteckt worden sei, wo man ihn nicht gesucht hätte. Probleme mit staatlichen Stellen hätte der Beschwerdeführer nie gehabt. In der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zu Afghanistan vorgehalten. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die entsprechende Niederschrift (Verwaltungsakt, S. 117 ff).

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.11.2007, erlassen am 26.11.2007, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr ein bis zum 22.11.2008 befristetes Aufenthaltsrecht erteilt. Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zu Afghanistan wurde begründend ausgeführt, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde und nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taleban ausgesetzt gewesen wäre. Diese Feststellung stützt sich auf folgende - wortwörtlich wiedergegebene - Beweiswürdigung:

"Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurden die bei der Bundespolizei und beim Bundesasylamt aufgenommenen Niederschriften vom 18.07.2007, 23.07.2007 und 24.09.2007 herangezogen.

Was die Feststellungen zur Identität und Nationalität des Antragstellers betreffen, so ist festzuhalten, dass der Antragsteller keinerlei Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung der Identität und Nationalität in Vorlage gebracht hat.

Die Feststellung bezüglich der illegalen Einreise in Österreich gründet sich auf den Inhalt des Meldeblattes "Schlepperkriminalität", das von der Bundespolizei, Grenzüberwachungsposten Apetlon, übermittelt wurde. Die Feststellung zur Überstellung aus dem Vereinigten Königreich gründet sich auf den Inhalt der Meldung, die von der Bundespolizei, Grenzpolizeiinspektion Schwechat, übermittelt wurde. Die Feststellungen zur zweimaligen Asylantragstellung im Vereinigten Königreich stützen sich auf die im Akt befindlichen EURODAC Treffermeldungen vom 31.10.2003 und 20.06.2007.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Afghanistan nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Der Antragsteller gab an, Afghanistan verlassen zu haben, weil er dort der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt gewesen wäre.

Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im § 3 AsylG 2005 "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im Paragraph 3, AsylG 2005 "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Die genannten Anforderungen wurden durch das Vorbringen des Antragstellers nicht erfüllt. Der Antragsteller konnte während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen und wurden diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Antragstellers - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft.

Von der erkennenden Behörde wird der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein, stellt der Antragsteller nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Diese Ansicht der erkennenden Behörde wird aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Dazu ist auszuführen, dass der Antragsteller nicht plausibel und nachvollziehbar angeben konnte, wie er es bewerkstelligen hätte können, sich erfolgreich vor den Taliban zu verstecken, obwohl er nie den Heimatort verlassen hätte und die Taliban nie aus seinem Heimatort vertrieben worden wären. Der Entgegnung, dass der Antragsteller vom Vater immer zum Haus des Onkels geschickt worden wäre, konnte nicht gefolgt werden, zumal diese Angaben nicht in Einklang mit der Aussage des Antragstellers zu bringen waren, wonach die Taliban überall im Dorf XXXX (Anmerkung: dabei handelt es sich um die Bezeichnung des Heimatortes) nach Jugendlichen, die als vermeintliche Zwangsrekruten erachtet werden, gesucht hätten. Die Tatsache, dass der Antragsteller auch im Rahmen des Parteiengehörs keine schlüssige Darstellung tätigen konnte, führte dazu, dass dem Antragsteller die Glaubwürdigkeit versagt wurde.Diese Ansicht der erkennenden Behörde wird aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Dazu ist auszuführen, dass der Antragsteller nicht plausibel und nachvollziehbar angeben konnte, wie er es bewerkstelligen hätte können, sich erfolgreich vor den Taliban zu verstecken, obwohl er nie den Heimatort verlassen hätte und die Taliban nie aus seinem Heimatort vertrieben worden wären. Der Entgegnung, dass der Antragsteller vom Vater immer zum Haus des Onkels geschickt worden wäre, konnte nicht gefolgt werden, zumal diese Angaben nicht in Einklang mit der Aussage des Antragstellers zu bringen waren, wonach die Taliban überall im Dorf römisch 40 (Anmerkung: dabei handelt es sich um die Bezeichnung des Heimatortes) nach Jugendlichen, die als vermeintliche Zwangsrekruten erachtet werden, gesucht hätten. Die Tatsache, dass der Antragsteller auch im Rahmen des Parteiengehörs keine schlüssige Darstellung tätigen konnte, führte dazu, dass dem Antragsteller die Glaubwürdigkeit versagt wurde.

Das Vorbringen enthält weitere Ungereimtheiten. Dem Antragsteller wurde beim Bundesasylamt mehrfach die Gelegenheit eingeräumt wurde (am 23.07.2007 und 24.09.2007), die Gründe, die zur Asylantragstellung in Österreich geführt hatten, anzugeben. Auffallend war, dass die Gründe vom Antragsteller unterschiedlich dargestellt wurden. Während der Antragsteller am 23.07.2007 vorbrachte, dass ein Kommandant der Taliban mit seinen Leuten zum Antragsteller gekommen wäre und ihn zum Kämpfen aufgefordert hätte, führte der Antragsteller am 24.09.2007 aus, dass er nie persönlich mit einem Taliban über eine Zwangsrekrutierung gesprochen hätte. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung musste dem Antragsteller die Glaubwürdigkeit versagt werden. Hätte es sich beim Vorbringen um tatsächlich erlebte Ereignisse gehandelt, hätte kein derartiger Widerspruch auftreten dürfen. In Folge der divergierenden Angaben wird von der erkennenden Behörde nicht davon ausgegangen, dass der Antragsteller tatsächlich in Afghanistan verfolgt wurde und wird.

Mit der Erklärung, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr um sein Leben fürchten müsse, vermochte er daher dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Seine Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise, für die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen, konnten jedoch dem Vorbringen - wie aufgezeigt - nicht entnommen werden.

Zusammenfassend ist bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre."

Zur genauen Begründung, insbesondere hinsichtlich der stattgebenden - hier nicht verfahrensrelevanten - Spruchpunkte siehe den Bescheid im Verwaltungsakt, S. 139 ff.

Mit am 6.12.2007 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde - neben einer Darstellung der relevanten Rechtslage - ausgeführt, dass es genüge, wenn der Beschwerdeführer seine Asylgründe glaubhaft machen würde; es dürfe auf den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt nicht europäische Denkweisen und rechtsstaatliche Prinzipien europäischer Prägung angewandt werden. Weiters sei das Bundesasylamt zur Erforschung der materiellen Wahrheit und zu umfassenden Ermittlungen verpflichtet. Eine besonders gravierende Verpflichtung würden die Negativdarstellungen zu Identität und Nationalität darstellen, es sei unverständlich warum bei Zweifel über die Nationalität keine näher bezeichneten Ermittlungen stattgefunden hätten. Auch wäre in der Beweiswürdigung nicht ausgeführt, worauf sich die Negativfeststellungen zur Identität stützen. Weiters hätte sich die Behörde bereits vor Abschluss der Beweiswürdigung eine Meinung gebildet, wie aus den Formulierungen zu ersehen sei. Auch hätte der Beschwerdeführer eine logische Begründung abgegeben, warum im Haus des Onkels, in dem er sich versteckt hätte, nicht gesucht worden sei. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 179 ff).

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

Ein auf den Beschwerdeführer lautendes britisches Laissez-Passer.

II.römisch zwei.

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 - gegebenenfalls sinngemäß - und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, - gegebenenfalls sinngemäß - und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Die Beschwerde wurde binnen der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - das ist im vorliegenden Fall bei sinngemäßer Anwendung der leg. cit. der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der im vorliegenden Fall etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine Beschwerdeinstanz vorgesehen. Der Asylgerichtshof ist als besonderer Garanten eines fairen Asylverfahrens eingerichtet (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - das ist im vorliegenden Fall bei sinngemäßer Anwendung der leg. cit. der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der im vorliegenden Fall etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine Beschwerdeinstanz vorgesehen. Der Asylgerichtshof ist als besonderer Garanten eines fairen Asylverfahrens eingerichtet vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Das Bundesasylamt hat es versäumt, nachvollziehbar den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen, da es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht afghanischer Staatsangehöriger ist. Das Bundesasylamt hätte - wie in der Beschwerde richtig aufgezeigt - den Herkunftsstaat feststellen müssen, hiezu ist entweder die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit samt Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festzustellen. Ist die Nationalität nicht mit letzter Sicherheit feststellbar, so hat das Bundesasylamt eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme einer Nationalität zu leisten, die etwa durch die Angaben des Beschwerdeführers und bei Zweifel eine entsprechende Überprüfung durch eine Sprachanalyse erfolgen könnte. Um es klar zu stellen, ist auszuführen, dass es einer Klärung der Identität über die Frage der Volljährigkeit und der Nationalität sowie allfälliger asylrelevanter Identitätsmerkmale nicht bedarf; insbesondere bedarf es keiner Feststellung eines Namens. Ohne Feststellung der Nationalität oder der Staatenlosigkeit und des letzten Staates des gewöhnlichen Aufenthalts kann aber kein Asylverfahren geführt werden. Sollte - etwa auf Grund der beharrlichen Weigerung des Antragstellers, seinen wahren Herkunftsstaat zu nennen oder die zur Identifizierung notwendigen Angaben zu machen - eine Feststellung des Herkunftsstaates ohne Verschulden des Bundesasylamtes, insbesondere nach Durchführung aller möglich und sinnvoll scheinenden Ermittlungen, nicht möglich sein, ist einerseits der Antrag hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten abzuweisen und andererseits über den Antrag hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzusprechen (siehe § 8 Abs. 6 AsylG 2005). Vor dieser Vorgangsweise hat das Bundesasylamt - was hier nicht passiert ist - von Amts wegen alle möglichen und sinnvollen Ermittlungen durchzuführen und auch schlüssig zu begründen - was ebenfalls nicht passiert ist - warum der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden konnte. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher den relevanten Herkunftsstaat festzustellen haben.Das Bundesasylamt hat es versäumt, nachvollziehbar den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen, da es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht afghanischer Staatsangehöriger ist. Das Bundesasylamt hätte - wie in der Beschwerde richtig aufgezeigt - den Herkunftsstaat feststellen müssen, hiezu ist entweder die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit samt Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festzustellen. Ist die Nationalität nicht mit letzter Sicherheit feststellbar, so hat das Bundesasylamt eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme einer Nationalität zu leisten, die etwa durch die Angaben des Beschwerdeführers und bei Zweifel eine entsprechende Überprüfung durch eine Sprachanalyse erfolgen könnte. Um es klar zu stellen, ist auszuführen, dass es einer Klärung der Identität über die Frage der Volljährigkeit und der Nationalität sowie allfälliger asylrelevanter Identitätsmerkmale nicht bedarf; insbesondere bedarf es keiner Feststellung eines Namens. Ohne Feststellung der Nationalität oder der Staatenlosigkeit und des letzten Staates des gewöhnlichen Aufenthalts kann aber kein Asylverfahren geführt werden. Sollte - etwa auf Grund der beharrlichen Weigerung des Antragstellers, seinen wahren Herkunftsstaat zu nennen oder die zur Identifizierung notwendigen Angaben zu machen - eine Feststellung des Herkunftsstaates ohne Verschulden des Bundesasylamtes, insbesondere nach Durchführung aller möglich und sinnvoll scheinenden Ermittlungen, nicht möglich sein, ist einerseits der Antrag hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten abzuweisen und andererseits über den Antrag hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzusprechen (siehe Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005). Vor dieser Vorgangsweise hat das Bundesasylamt - was hier nicht passiert ist - von Amts wegen alle möglichen und sinnvollen Ermittlungen durchzuführen und auch schlüssig zu begründen - was ebenfalls nicht passiert ist - warum der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden konnte. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher den relevanten Herkunftsstaat festzustellen haben.

Im Gegensatz zur Feststellung des Herkunftsstaates erscheint die Begründung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hingegen hinreichend begründet; was aber nur dann von Relevanz ist, wenn Afghanistan der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist.

Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Schon aus den unter iv. dargestellten Gründen ist mit einer Vornahme der Amtshandlung durch den Asylgerichtshof keine Ersparnis an Kosten und Zeit verbunden; darüber hinaus ist in Fällen, in denen es das Bundesasylamt unterlässt, die wesentlichen Verfahrensvorschriften und -garantien zu beachten, im Hinblick auf die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung eine Behebung des betreffenden Bescheides mit dem Auftrag das Verwaltungsverfahren zu wiederholen, unumgänglich, um eine entsprechende Verfahrensführung des Bundesasylamtes in der Zukunft sicherzustellen.

II.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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