Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B8 405.882-1/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) und § 37 AsylG durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vom 08.04.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zahl: 09 03.144-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG) und Paragraph 37, AsylG durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vom 08.04.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zahl: 09 03.144-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 37, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste am 12.03.2009 illegal nach Österreich ein und brachte am 13.03.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Behörde erster Instanz führte ein Ermittlungsverfahren durch, im Zuge dessen der minderjährige Beschwerdeführer jeweils durch einen Rechtsberater bei den Einvernahmen vertreten wurde.römisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste am 12.03.2009 illegal nach Österreich ein und brachte am 13.03.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Behörde erster Instanz führte ein Ermittlungsverfahren durch, im Zuge dessen der minderjährige Beschwerdeführer jeweils durch einen Rechtsberater bei den Einvernahmen vertreten wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z.2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs.1 Z.5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 36 AsylG lautet:Paragraph 36, AsylG lautet:
"§ 36. (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.
(2) Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen."
§ 37 Abs.1 AsylG lautet:Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet:
"§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.""§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Gemäß § 63 Abs.4 AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegenden abweisende Entscheidung des Antrags auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vor gelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Nach dem Inhalt der dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich der minderjährige Beschwerdeführer ohne seine gesetzlichen Vertreter (seine Eltern) in Österreich. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahmen zulässigerweise immer vom Rechtsberater gesetzlich vertreten. Der angefochtene Bescheid wurde dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer und dem Rechtsanwalt Dr. XXXX zugestellt. Es ist weder dem Verfahrensakt noch der vorgelegten Beschwerde zu entnehmen, ob und durch welchen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers der rechtsfreundliche Vertreter zur rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt worden ist. Offenbar war das Bundesasylamt jedoch von einer gültigen Bevollmächtigung ausgegangen, zumal - zumindest nach dem derzeit dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt - der angefochtene Bescheid nur dem minderjährigen Beschwerdeführer und dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt worden ist.Nach dem Inhalt der dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich der minderjährige Beschwerdeführer ohne seine gesetzlichen Vertreter (seine Eltern) in Österreich. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahmen zulässigerweise immer vom Rechtsberater gesetzlich vertreten. Der angefochtene Bescheid wurde dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer und dem Rechtsanwalt Dr. römisch 40 zugestellt. Es ist weder dem Verfahrensakt noch der vorgelegten Beschwerde zu entnehmen, ob und durch welchen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers der rechtsfreundliche Vertreter zur rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt worden ist. Offenbar war das Bundesasylamt jedoch von einer gültigen Bevollmächtigung ausgegangen, zumal - zumindest nach dem derzeit dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt - der angefochtene Bescheid nur dem minderjährigen Beschwerdeführer und dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt worden ist.
Da somit im gegenständlichen Beschwerdefall nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen weder feststeht, ob der angefochtene Bescheid rechtswirksam erlassen worden ist beziehungsweise, ob eine rechtswirksame Bevollmächtigung des rechtsfreundlichen Vertreters überhaupt besteht, war der Beschwerde aufgrund einer ansonsten möglichen Abschiebung des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Sowohl das Bundesasylamt als auch die rechtsfreundliche Vertretung werden aufgefordert, zu dem oben dargestellten Sachverhalt binnen 2 Wochen ab Erhalt des Beschlusses gegenüber dem Asylgerichtshof Stellung zu nehmen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
28.08.2009