Norm
AVG §37Rechtssatz
Rechtssatz 2
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
02.06.2009