RS AsylGH 2009/4/23 D15 256178-2/2009

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Veröffentlicht am 23.04.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 2

Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung„ als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen.

Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsdarstellungen den Asylwerber dazu berechtigen, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.

Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind vielmehr die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind vielmehr die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)

Schlagworte

Asylantragstellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, subsidiäre Schutzgründe

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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