Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C8 316.743-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über den Wiederaufnahmeantrag vom 18.11.2008 des R. S., StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2008, Zl. C8 316.743-2/2008/2, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2008, Zl. C8 316.743-2/2008/2, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 18.3.2007 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hierzu noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Am 27.3.2007 und 11.7.2007 wurde er von Organen des Bundesasylamtes einvernommen.
Er gab bezüglich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass er als Mitglied der PPP von den Mitgliedern der regierenden Partei PML (Q) öfters bedroht und sogar von diesen angegriffen worden sei, um ihn umzubringen. Er habe sich daraufhin an die Polizei gewandt und eine Anzeige erstattet. Nachdem die Polizei allerdings nichts unternommen habe und sein Bruder ebenso von Leuten der gegnerischen Partei verletzt worden sei, habe er sein Heimatland verlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.10.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.10.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 5.11.2007 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylmat einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den vom Bundesasylamt erlassenen Bescheid vom 4.10.2007.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2007, AZ 07 02.702/1-BAE, nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren stattgegeben.
Der Asylgerichtshof wies die offene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet ab.Der Asylgerichtshof wies die offene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet ab.
Am 3.3.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dem Antrag beigelegt wurden eine Kopie der Mitgliedschaft der PPP, eine Kopie des Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers und eine Kopie eines Schreiben, wonach die Familie des Beschwerdeführers immer wieder Drohanrufe erhält.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
Z 1: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins :, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
Z 2: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2 :, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
Z 3: der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3 :, der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Ein Zeitungsartikel scheidet als Wiederaufnahmegrund jedenfalls dann aus, wenn er nicht schon vor Erlassung des Straferkenntnisses vorhanden gewesen, das heißt erschienen ist (VwGH 26.06.1967, Zl. 0913/66).
2. Im gegenständlichen Fall begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme vom 3.3.2009 (eingegangen am 5.3.2009 beim Asylgerichtshof) mit dem Hervorkommen neuer Tatsachen und legte als Beweis dafür dem Antrag drei Schreiben (Kopie einer Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PPP, Kopie des Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers, Schreiben, wonach die Familie immer wieder Drohanrufe erhält) bei.
Nach Ansicht des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers würden diese Unterlagen jedenfalls den Antrag auf Wiederaufnahme rechtfertigen, zumal diese zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes eine andere Entscheidung herbeigeführt hätten.
Der Vertreter des Beschwerdeführers führt im Zusammenhang der Zustellung der Unterlagen überdies aus, dass ihm diese Unterlagen am 23.2.2009 mittels E-mail zugegangen sind und er somit mit 3.3.2009 den Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht hat.
Der Asylgerichtshof stimmt dem Beschwerdeführer zwar insofern zu, dass dieser mit Kenntnis der Unterlagen am 23.2.2009 innerhalb der in § 69 Abs. 2 AVG angegebenen Frist den Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht hat, doch geht darüber hinaus aus dem Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers auch nicht nur ansatzweise hervor, weshalb die nunmehr vorgelegten Kopien der Unterlagen zu einer anderen Entscheidung des Asylgerichtshofes führen hätte sollen.Der Asylgerichtshof stimmt dem Beschwerdeführer zwar insofern zu, dass dieser mit Kenntnis der Unterlagen am 23.2.2009 innerhalb der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG angegebenen Frist den Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht hat, doch geht darüber hinaus aus dem Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers auch nicht nur ansatzweise hervor, weshalb die nunmehr vorgelegten Kopien der Unterlagen zu einer anderen Entscheidung des Asylgerichtshofes führen hätte sollen.
Hinsichtlich der Kopie des Zeitungsberichtes des Marktführers in der Tageszeitung Branche, in "Tägliches Ausaf Lahore", welches mit 24.2.2009 datiert ist, wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass diese Unterlage den Angaben des Beschwerdeführers nach, bereits am 23.2.2009 mittels E-mail, also bereits vor dem eigentlichen Erscheinungstag der Zeitung, übermittelt worden sein soll. Unabhängig vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in keinen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einen entsprechenden Nachweis vorgelegt hat, dass diese tatsächlich erst am 23.2.2009 mittels E-mail übermittelt worden sind, handelt es sich bei dem gegenständlichen Zeitungsausschnitt um keine neu hervorgekommene Tatsache bzw. Beweismittel. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 90/07/0124 vom 19.4.1994 liegt diese nur dann vor, wenn es sich dabei um Tatsachen bzw. Beweismitteln handelt, welche bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, allerdings erst später bekannt worden sind.
Nachdem der vom Beschwerdeführer veröffentlichte Zeitungsausschnitt aber erst vom Februar 2009 stammt und das der Wiederaufnahme zugrunde liegende Verfahren bereist am 23.9.2008 vom Asylgerichtshof abgeschlossenen wurde, kann von keiner neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel ausgegangen werden.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass selbst unter der Annahme, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Zeitungsabschnitt um ein neu hervorgekommenes Beweismaterial gehandelt hätte, dies insofern i. S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätte.Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass selbst unter der Annahme, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Zeitungsabschnitt um ein neu hervorgekommenes Beweismaterial gehandelt hätte, dies insofern i. S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätte.
Der Asylgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 23.9.2008, GZ C 8 316.743-1/2008 E bereits mit den diversen im Raum stehenden Drohanrufen auseinandergesetzt und schon seinerzeit darauf verwiesen, dass es nicht erklärbar ist, warum sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Drohanrufen nicht an die Polizei gewandt hat. Im Übrigen wurde unter der Annahme, dass an der Verfolgung des Beschwerdeführers ein wahrer Kern bestehen sollte, darauf verwiesen, dass es sich bei diesen Konflikt um ein sehr lokal beschränktes Interesse von lokalen Parteimitgliedern der PML (Q) handelt.
Gleiches gilt für die Kopie des Schreibens des Bruders des Beschwerdeführers. Abgesehen vom Umstand, dass an Hand dieser mit keinem Datum versehenen Kopie nicht erkennbar ist, von wann diese Kopie stammt, wurden die vom Bruder des Beschwerdeführers angeführten Befürchtungen, dass dieser im Falle der Rückkehr nach Pakistan umgebracht werden könnte, entsprechend in der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes gewürdigt, sodass diese Kopie selbst unter Berücksichtigung als neu hervorgekommenes Beweismittels weder für sich alleine noch in Zusammenschau mit den anderen Beweismittel, zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte.
Insofern ändert ebenso die Kopie einer Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers von der "pakistanischen Peoples Party (PPP)" vom September aus dem Jahre 2007 nichts an der Entscheidung des Asylgerichthofes, selbst wenn man bei diesem Beweismittel von einer neu hervorgekommenen Tatsache ausgeht. Im Übrigen ist aber gerade bei diesem Dokument davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt des seinerzeit anhängigen Asylverfahrens das Bestehen dieses Dokuments bekannt war, andernfalls eine solche Bestätigung mit dem Verweis eines in Österreich anhängigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers, gar nicht ausgestellt worden wäre.
Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen gewesen ist.Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen gewesen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
15.05.2009