TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/24 C8 316532-2/2008

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Veröffentlicht am 24.04.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C8 316.532-2/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über den Wiederaufnahmeantrag vom 18.11.2008 des M.T., StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2008, Zl. C8 316.532-1/2008/2E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2008, Zl. C8 316.532-1/2008/2E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 2.5.2006 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hierzu noch am selben Tag von der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost einvernommen. Am 5.5.2006 wurde der Beschwerdeführer von der Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen und am 5.11.2007 vom Bundesasylamt Traiskirchen einvernommen.

Er gab bezüglich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass er als Mitglied der PPP von den Mitgliedern der regierenden Partei PML (Q) mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden wäre. Aufgrund seiner politischen Gesinnung hätten die Mitglieder der PML(Q) die Polizei auf ihn gehetzt und somit würde er von der Polizei ebenso verfolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.11.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.11.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 17.12.2007 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.10.2008, Zl. C8 316.532-1/2008/2E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet ab.Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.10.2008, Zl. C8 316.532-1/2008/2E gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet ab.

Am 18.11.2008 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2008, Zl. C8 316.532-1/2008/2E abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dem Antrag beigelegt wurden ein Haftbefehl in Urdu samt englischer Übersetzung, ein FIR der Polizeistation J. samt englischer Übersetzung, ein Brief des Anwalts des Beschwerdeführers sowie ein Brief des Präsidenten der PPP von K..

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

Z 1: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins :, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

Z 2: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2 :, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

Z 3: der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3 :, der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Ein Zeitungsartikel scheidet als Wiederaufnahmegrund jedenfalls dann aus, wenn er nicht schon vor Erlassung des Straferkenntnisses vorhanden gewesen, das heißt erschienen ist (VwGH 26.06.1967, Zl. 0913/66).

2. Der Antragsteller begründete den Antrag auf Wiederaufnahme vom 17.11.2008, eingegangen am 21.11.2008 beim Asylgerichtshof, mit dem Hervorkommen neuer Tatsachen und legte dem Antrag vier Schreiben (Haftbefehl, FIR, Schreiben eines Anwalts, Schreiben des Präsidenten der PPP in K.) bei, wobei er diesbezüglich ausführte, dass diese Beweismittel nicht im Rahmen des Verfahrens beigebracht werden konnten, da ein Landsmann, welcher aus Pakistan nach Österreich kam, ihm diese vor drei Monaten mitgebracht habe. Der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, er könne Beweismittel nur im Rahmen von Rechtsmitteln im Verfahren einbringen. In der Beratungsstelle des Flughafen-Sozialdienstes sei er informiert worden, dass im Rahmen des Verfassungsgerichtshofbeschwerdeverfahrens keine neuen Beweismittel eingebracht werden können. Er sei diesbezüglich nicht entsprechend von den Asylbehörden aufgeklärt worden. Aus diesem Grund sei es nur als geringes Verschulden zu werten, dass er die Beweismittel nicht im laufenden Verfahren einbringen konnte.

Somit ergibt sich, dass die dem Wiederaufnahmeantrag beigelegten Dokumente schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens vorhanden waren, jedoch nicht den Asylbehörden vorgelegt und somit geltend gemacht wurden, weshalb die erste Voraussetzung zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages erfüllt ist.

Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht § 69 Abs. 1 Z 2 AVG jedoch vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG jedoch vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).

Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation des Antragstellers verhalten hätte.

Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein maßgerechter Asylwerber, der während seines anhängigen Asylverfahrens erfährt, dass ein Haftbefehl sowie ein FIR gegen ihn erlassen wurden und sogar mehrere Dokumente erlangt, die als Beweismittel für diese neuen Tatsachen dienen könnten, im anhängigen Asylverfahren geltend gemacht bzw. vorgelegt hätte oder aber zumindest entsprechende Informationen für die weitere Vorgangsweise bei den für Asylverfahren zuständigen Behörden eingebracht hätte.

Zumal der Antragsteller im gegenständlichen Fall im Schriftsatz vom 17.11.2008 eigenen Angaben nach die Dokumente bereits vor drei Monaten (also bereits im August 2008 erhalten hat), diese jedoch nicht vorgelegt hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht worden wären.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er vom Flughafen-Sozialdienst informiert worden sei, dass im Rahmen des Verfassungsgerichtshofbeschwerdeverfahrens keine neuen Beweismittel beigebracht werden können und er nicht entsprechend von den Asylbehörden aufgeklärt worden sei, kann nicht als Rechtfertigung für die verspätete Einbringung der Beweismittel und somit für den Wiederaufnahmeantrag herangezogen werden. Dies einerseits deshalb, da es sich bei der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof um ein außerordentliches Rechtsmittel handelt, welches in keinerlei Zusammenhang mit der beim Asylgerichtshof seinerzeitigen anhängigen Beschwerde steht und andererseits aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Dokumente schon im August 2008 erhalten hat und diese somit noch problemlos innerhalb des ordentlichen Asylverfahrens vor dem Asylgerichtshof hätte einbringen können.

Da somit schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht.Da somit schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht.

Der Vollständigkeit halber ist aber auch noch auf den nicht mehr entscheidungswesentlichen Umstand hinzuweisen, dass die erstmalig im Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente auch im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt stehen, wo er angegeben hat, dass er nach dem Jahr 2000 nicht mehr von der Polizei gesucht worden sei und auch keine Probleme mehr mit den pakistanischen Behörden gehabt habe, während der vorgelegte Haftbefehl aus dem Jahr 2004 stammt. Einen möglicherweise gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehl erwähnte dieser zudem in den Einvernahmen mit keinem Wort.

Letztendlich ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die nunmehr vorgelegten Beweismittel auch sein Fluchtvorbringen in keinster Weise untermauern konnte, sondern sich der Verdacht der Unglaubwürdigkeit aufgrund der nunmehr aufgetretenen Widersprüche sogar noch verstärkte. Somit hätten die nunmehr vorgelegten Beweismittel selbst bei Berücksichtigung auch zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen gewesen ist.Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen gewesen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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