Rechtssatz
Rechtssatz 1
In diesem Zusammenhang sei zusätzlich darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist. Auch ist die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Oktober 2007 als nicht lange zu bezeichnen und wird auch dadurch relativiert, dass sein Aufenthalt bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.In diesem Zusammenhang sei zusätzlich darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist. Auch ist die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Oktober 2007 als nicht lange zu bezeichnen und wird auch dadurch relativiert, dass sein Aufenthalt bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
Schlagworte
Asylantragstellung, Interessensabwägung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
20.08.2009