RS Vwgh 2005/5/20 2001/12/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs1 Z1 idF 1995/297;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/12/0214

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0281 E 7. Oktober 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung bis zu 2 km keinen Kostenersatz vorsieht, ist der Schluß zulässig, daß die Zurücklegung solcher Wegstrecken keine besonderen Kosten verursachen und daher im allgemeinen - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - dem Beamten auch zu Fuß zumutbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120213.X04

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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