TE AsylGH Beschluss 2009/4/24 A2 404712-1/2009

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Veröffentlicht am 24.04.2009
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Spruch

A2 404.712-1/2009/4E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde desC. alias J. alias D.L. alias I., StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2009, Zl. 08 02.422-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde desC. alias J. alias D.L. alias römisch eins., StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2009, Zl. 08 02.422-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsbürger von Gambia zu sein und den im Erkenntnis angeführten Namen zu tragen. Er stellte am 11.03.2008 einen Asylantrag, woraufhin er am 20.03.2008, 29.04.2008, 09.07.2008 und am 15.09.2008 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mandingo niederschriftlich einvernommen wurde. Das Bundesasylamt kam gestützt auf unterschiedliche Identitätsangaben des Beschwerdeführers in Spanien und ein ärztliches Gutachten zum prima facie nachvollziehbar erscheinenden Schluss, dass der Beschwerdeführer volljährig wäre.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 21.01.2009, Zl. 08 02.422-BAT, wurde dieser Asylantrag vom 11.03.2008 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt. Die Ausweisung nach Gambia wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 21.01.2009, Zl. 08 02.422-BAT, wurde dieser Asylantrag vom 11.03.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen und wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt. Die Ausweisung nach Gambia wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 ausgesprochen.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Antragsteller durch Hinterlegung am 23.01.2009 beim zuständigen Zustellpostamt rechtwirksam zugestellt (Seite 261 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes; RSa-Rückschein).

Eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerdeschrift, datiert mit 12.02.2009, wurde am selben Tag im Faxwege an das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen übermittelt (Seite 263 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.03.2009, zugestellt am 12.03.2009, wurde dem Beschwerdeführer, als auch dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen, in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen 14 Tagen (in Hinblick auf die mögliche Notwendigkeit einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs 2 AsylG) ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.03.2009, zugestellt am 12.03.2009, wurde dem Beschwerdeführer, als auch dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen, in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen 14 Tagen (in Hinblick auf die mögliche Notwendigkeit einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG) ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt.

Dieses Parteiengehör wurde in Ermangelung einer damals noch aufrechten Meldung (siehe Meldeanfrage vom 12.03.2009) gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG beim Asylgerichtshof am 12.03.2009 hinterlegt.Dieses Parteiengehör wurde in Ermangelung einer damals noch aufrechten Meldung (siehe Meldeanfrage vom 12.03.2009) gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG beim Asylgerichtshof am 12.03.2009 hinterlegt.

Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme der Partei des Verwaltungsverfahrens beim Asylgerichtshof ein oder ist eine aktuelle Meldeadresse bekannt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 idgF (hinsichtlich § 10 AsylG in der Fassung BGBl. 4/2008) (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 BGBl. römisch eins Nr. 100 idgF (hinsichtlich Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 4 aus 2008,) (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 23.01.2009, bereits am 06.02.2009 abgelaufen. Die am 12.02.2009 im Faxwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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