TE AsylGH Beschluss 2009/4/28 S18 405716-1/2009

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Veröffentlicht am 28.04.2009
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Spruch

S18 405.716-1/2009-4Z

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. -XX-, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, FZ. 09 03.078-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37 Abs.1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Die BF, StA der Russischen Föderation, wurde am -XX- im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 12.03.2009, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tage aufgenommen Erstbefragung gab die gesetzliche Vertreterin der BF zu Protokoll, dass für die BF die gleichen Fluchtgründe, wie für sie selbst gelten würden.römisch eins. Die BF, StA der Russischen Föderation, wurde am -XX- im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 12.03.2009, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tage aufgenommen Erstbefragung gab die gesetzliche Vertreterin der BF zu Protokoll, dass für die BF die gleichen Fluchtgründe, wie für sie selbst gelten würden.

Der Antrag der BF wurde mit dem im Akt ersichtlichen Bescheide zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Slowakei zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde die BF gem. § 10 (1) AsylG in die Slowakei ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. § 10 (4) AsylG in die Slowakei zulässig (Spruchpunkt II).Der Antrag der BF wurde mit dem im Akt ersichtlichen Bescheide zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Slowakei zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde die BF gem. Paragraph 10, (1) AsylG in die Slowakei ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, (4) AsylG in die Slowakei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

Die mj. Beschwerdeführerin bringt - vertreten durch ihre Mutter - bei der Erstbefragung am 12.03.2009 vor der PI Traiskirchen EAST vor, dass für sie die gleichen Ausreisegründe, wie für ihre Mutter gelten würden. In der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 17.03.2009, FZ. 09 03. 078 EAST Ost wird moniert, dass dieser rechtswidrig erlassen worden sei, da die BF im Zulassungsverfahren nicht einvernommen worden sei. Das BAA gehe unzulässigerweise davon aus, dass die BF keine medizinische Behandlung benötige, obwohl deren Mutter bei einer ärztlichen Kontrolle mitgeteilt worden sei, dass mit der BF "etwas nicht stimme" und für 3.4.2009 eine Ultraschalluntersuchung vorgesehen worden sei. Die Slowakei vertrete in Bezug auf tschetschenische Asylwerber eine rechtliche Sonderposition, die dazu führe, dass die BF in der Slowakei nicht den benötigten Schutz erhalte und einem ernsthaften Risiko von Refoulement und der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Schließlich sei zwischenzeitlich die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylverfahrens gem. Art 20 Abs1. lit. d iVm Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO auf Österreich übergegangen und bestehe keine Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylverfahrens.Die mj. Beschwerdeführerin bringt - vertreten durch ihre Mutter - bei der Erstbefragung am 12.03.2009 vor der PI Traiskirchen EAST vor, dass für sie die gleichen Ausreisegründe, wie für ihre Mutter gelten würden. In der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 17.03.2009, FZ. 09 03. 078 EAST Ost wird moniert, dass dieser rechtswidrig erlassen worden sei, da die BF im Zulassungsverfahren nicht einvernommen worden sei. Das BAA gehe unzulässigerweise davon aus, dass die BF keine medizinische Behandlung benötige, obwohl deren Mutter bei einer ärztlichen Kontrolle mitgeteilt worden sei, dass mit der BF "etwas nicht stimme" und für 3.4.2009 eine Ultraschalluntersuchung vorgesehen worden sei. Die Slowakei vertrete in Bezug auf tschetschenische Asylwerber eine rechtliche Sonderposition, die dazu führe, dass die BF in der Slowakei nicht den benötigten Schutz erhalte und einem ernsthaften Risiko von Refoulement und der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde. Schließlich sei zwischenzeitlich die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylverfahrens gem. Artikel 20, Abs1. Litera d, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auf Österreich übergegangen und bestehe keine Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylverfahrens.

III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGHrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGH

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes nicht mit der erforderlichen Sicherheit die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des § 37 AsylG getroffen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Es erscheint diesbezüglich notwendig, nähere Erhebungen anzustellen. Der Asylgerichtshof wird sodann unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie entscheiden.Im gegenständlichen Fall kann aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes nicht mit der erforderlichen Sicherheit die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Paragraph 37, AsylG getroffen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Es erscheint diesbezüglich notwendig, nähere Erhebungen anzustellen. Der Asylgerichtshof wird sodann unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie entscheiden.

Es war daher auch unter Einbeziehung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher auch unter Einbeziehung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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