TE AsylGH Beschluss 2009/4/28 S18 313727-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2009
beobachten
merken

Spruch

S18 313.727-2/2009-3Z

S18 313.728-2/2009-3Z

S18 313.729-2/2009-3Z

S18 313.730-2/2009-3Z

S18 313.731-2/2009-3Z

S18 313.732-2/2009-3Z

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden der

1. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.3.2009, FZ. 08 12.199-EAST Ost;1. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.3.2009, FZ. 08 12.199-EAST Ost;

2. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.3.2009, FZ. 08 12.200-EAST Ost;2. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.3.2009, FZ. 08 12.200-EAST Ost;

3. mj. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.3.2009, FZ. 08 12.202-EAST Ost;3. mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.3.2009, FZ. 08 12.202-EAST Ost;

4. mj. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.3.2009, FZ. 08 12.203-EAST Ost;4. mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.3.2009, FZ. 08 12.203-EAST Ost;

5. mj. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.3.2009, FZ. 08 12.204-EAST Ost;5. mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.3.2009, FZ. 08 12.204-EAST Ost;

6. mj. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.3.2009, FZ. 08 12.205-EAST Ost;6. mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.3.2009, FZ. 08 12.205-EAST Ost;

in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37 Abs.1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche illegal in das Bundesgebiet einreisten und am 04.12.2008 einen neuen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Die Anträge der BF wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, FZ. 08 12.199-EAST Ost; FZ. 08 12.200-EAST Ost; FZ. 08 12.205-EAST Ost; 08 12.204-EAST Ost; 08 12.203-EAST Ost; 08 12.202-EAST Ost, gem. § 68 Absatz 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurden die BF gem. § 10 (1) AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt II).Die Anträge der BF wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, FZ. 08 12.199-EAST Ost; FZ. 08 12.200-EAST Ost; FZ. 08 12.205-EAST Ost; 08 12.204-EAST Ost; 08 12.203-EAST Ost; 08 12.202-EAST Ost, gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurden die BF gem. Paragraph 10, (1) AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 02.04.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bringen vor, dass die bei der ersten Asylantragstellung angegebenen Gründe noch aufrecht seien. Weiters sei am 2.11.2008 der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin von Kadirow-Leuten festgenommen und seine im

8. Monat schwangere Gattin zusammengeschlagen worden. Seit diesem Zeitpunkt sei der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin vermisst. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in der Slowakei Mitarbeiter der russischen Polizei gesehen, deswegen sei die Familie auch nach Österreich weitergereist.

Die Zweitbeschwerdeführerin bringt außerdem vor, dass für die oben genannten minderjährigen Kinder die gleichen Fluchtgründe, wie für sie selbst gelten würden. Die Beschwerdeführer (3) bis (6) hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin sei nicht besonders gut. Auf Grund der Probleme (im Zeitpunkt der Einvernahme am 7.1.2009: Schwangerschaftsdiabetes) könne sie nicht in die Slowakei überstellt werden. Weiters leide sie unter starker Schlaflosigkeit.

In der Beschwerde wird schließlich moniert, dass zwischenzeitlich die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylverfahrens gem. Art. 20 Abs1. lit. d iVm Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO auf Österreich übergegangen sei und keine Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylverfahrens bestehe. Bei einer Abschiebung von der Slowakei in die Russische Föderation drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Slowakei vertrete in Bezug auf tschetschenische Asylwerber eine rechtliche Sonderposition, die dazu führe, dass die BF in der Slowakei nicht den benötigten Schutz erhalten und einem ernsthaften Risiko von Refoulement und der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt würden. Hinsichtlich BF (3) und BF (4) sei weder der fast zweijährige Schulbesuch in Österreich, noch das Erlernen der deutschen Sprache bei der Entscheidungsfindung des BAA berücksichtigt worden. Selbiges gelte für weitere private Anknüpfungspunkte, wie die Integration in der Klassengemeinschaft bzw. die Freunde der Kinder in Österreich.In der Beschwerde wird schließlich moniert, dass zwischenzeitlich die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylverfahrens gem. Artikel 20, Abs1. Litera d, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auf Österreich übergegangen sei und keine Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylverfahrens bestehe. Bei einer Abschiebung von der Slowakei in die Russische Föderation drohe eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Die Slowakei vertrete in Bezug auf tschetschenische Asylwerber eine rechtliche Sonderposition, die dazu führe, dass die BF in der Slowakei nicht den benötigten Schutz erhalten und einem ernsthaften Risiko von Refoulement und der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt würden. Hinsichtlich BF (3) und BF (4) sei weder der fast zweijährige Schulbesuch in Österreich, noch das Erlernen der deutschen Sprache bei der Entscheidungsfindung des BAA berücksichtigt worden. Selbiges gelte für weitere private Anknüpfungspunkte, wie die Integration in der Klassengemeinschaft bzw. die Freunde der Kinder in Österreich.

III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb sie nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGHrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGH

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerden gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerden gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes nicht mit der erforderlichen Sicherheit die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des § 37 AsylG getroffen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Beschwerdeführer zuzuerkennen war. Es erscheint diesbezüglich notwendig, nähere Erhebungen anzustellen. Der Asylgerichtshof wird sodann unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie entscheiden.Im gegenständlichen Fall kann aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes nicht mit der erforderlichen Sicherheit die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Paragraph 37, AsylG getroffen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Beschwerdeführer zuzuerkennen war. Es erscheint diesbezüglich notwendig, nähere Erhebungen anzustellen. Der Asylgerichtshof wird sodann unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten