Norm
AVG §66 Abs4Spruch
B2 403.388-1/2008/8E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX„ StA.: Republik Serbien alias Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, FZ. 08 06.361-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias XXXX„ StA.: Republik Serbien alias Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, FZ. 08 06.361-EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde von XXXX alias XXXX vom 12.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, FZ. 08 06.361-EAST Ost, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 vom 12.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, FZ. 08 06.361-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer reiste im April 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.11.2008, Zahl: 08 06.361-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 26.11.2008 in XXXX, durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.11.2008, Zahl: 08 06.361-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 26.11.2008 in römisch 40 , durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 zugestellt.
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008 erhob der Beschwerdeführer am 12.12.2008 das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, Zahl: 403.388-1/2008/5Z, zur Kenntnis gebracht, dass die von ihm eingebrachte Beschwerde am 12.12.2008 nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
Am 16.04.2009 langte beim Asylgerichtshof eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und wurde darin ausgeführt, dass seiner Meinung nach ein mangelhafter Zustellvorgang vorliege, zumal das Zustellorgan den Vorschriften des § 21 ZustellG nicht nachgekommen sei. Es habe keine Ankündigung eines zweiten Zustellversuches stattgefunden, ein solcher sei jedenfalls dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gelangt. Überdies seien die Voraussetzungen der Hinterlegung nicht gegeben gewesen, zumal der Zusteller keinen Grund zur Annahme haben konnte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dies treffe jedenfalls für den Zeitraum ab Mitte November 2008 zu. Der Beschwerdeführer habe sich ab Mitte November regelmäßig, insbesondere während der Woche, in XXXX bei seiner nunmehrigen Ehefrau aufgehalten. Als Beweis dafür beantrage er die Einvernahme seiner Ehegattin als Zeugin bzw. die Einvernahme des Zustellorgans.Am 16.04.2009 langte beim Asylgerichtshof eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und wurde darin ausgeführt, dass seiner Meinung nach ein mangelhafter Zustellvorgang vorliege, zumal das Zustellorgan den Vorschriften des Paragraph 21, ZustellG nicht nachgekommen sei. Es habe keine Ankündigung eines zweiten Zustellversuches stattgefunden, ein solcher sei jedenfalls dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gelangt. Überdies seien die Voraussetzungen der Hinterlegung nicht gegeben gewesen, zumal der Zusteller keinen Grund zur Annahme haben konnte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dies treffe jedenfalls für den Zeitraum ab Mitte November 2008 zu. Der Beschwerdeführer habe sich ab Mitte November regelmäßig, insbesondere während der Woche, in römisch 40 bei seiner nunmehrigen Ehefrau aufgehalten. Als Beweis dafür beantrage er die Einvernahme seiner Ehegattin als Zeugin bzw. die Einvernahme des Zustellorgans.
5. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt.
II. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19.11.2008 bis 08.01.2009 (also zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.11.2008) bei seiner Ehegattin in XXXX, aufrecht gemeldet war (vgl. im Akt aufliegende ZMR-Auskunft vom 19.03.2009). Da der Beschwerdeführer sich somit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes am 26.11.2008 in XXXX aufrecht gemeldet war, hätte der Bescheid des Bundesasylamtes keinesfalls nach dem Zustellversuch an der Adresse XXXX, beim Postamt XXXX hinterlegt werden dürfen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19.11.2008 bis 08.01.2009 (also zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.11.2008) bei seiner Ehegattin in römisch 40 , aufrecht gemeldet war vergleiche im Akt aufliegende ZMR-Auskunft vom 19.03.2009). Da der Beschwerdeführer sich somit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes am 26.11.2008 in römisch 40 aufrecht gemeldet war, hätte der Bescheid des Bundesasylamtes keinesfalls nach dem Zustellversuch an der Adresse römisch 40 , beim Postamt römisch 40 hinterlegt werden dürfen.
Da sohin der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zahl: 08 06.361-EAST Ost, nicht rechtswirksam zugestellt wurde, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu Walter Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, II, E 61 und 62 zu § 66 AVG).Da sohin der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2008, Zahl: 08 06.361-EAST Ost, nicht rechtswirksam zugestellt wurde, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu Walter Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, römisch zwei, E 61 und 62 zu Paragraph 66, AVG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
24.08.2009