Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A1 403.055-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.4.2009, FZ. 09 02.967 EAST-Ost, zu Recht erkanntDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.4.2009, FZ. 09 02.967 EAST-Ost, zu Recht erkannt
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 19.9.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl: 08 08.855-BAT bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 19.9.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl: 08 08.855-BAT bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. A1 403.055-1/2008/3E, vom 12.12.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1; 8 Abs. 1 Z 1; 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. A1 403.055-1/2008/3E, vom 12.12.2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,; 8 Absatz eins, Ziffer eins,; 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit 18.12.2008 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer brachte neuerlich am 10.3.2009 den Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl. 09 02.967-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.Der Beschwerdeführer brachte neuerlich am 10.3.2009 den Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl. 09 02.967-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, über welche der Asylgerichtshof wie folgt erwogen hat:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer brachte im mit 19.9.2008 initiierten Asylverfahren ausschließlich vor, Marokko aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.
Im gegenständlichen mit Antrag auf internationalen Schutz vom 10.3.2009 initiierten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer zusätzlich zu den im ersten Verfahren angeführten wirtschaftlichen Gründen gesundheitliche Gründe ins Treffen:
"Ich bin krank. Ich wurde am Magen und an der Leber operiert. Ich leide unter Angstzuständen, insbesondere wenn ich mit jemanden rede und ich bin auch zum Teil vergesslich. Der Grund für meinen Zustand, ich meine die Ängste und die Vergesslichkeit ist mein Großvater."
(erstinstanzliche Einvernahme vom 1.4.2009, Seite 2)
Bereits am 25.3.2009 gab der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung gesundheitliche Probleme an:
"Ich hatte Magen- und Leberprobleme. Diesbezüglich wurde ich operiert und behandelt."
Das Bundesasylamt ging im gegenständlich abweisenden Bescheid mit keinem Wort auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ein, sondern stellte im Gegenteil fest:
"Sie sind weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt, noch leiden Sie an einer krankheitswerten psychischen Störung."
In diesem Sinne ging das Bundesasylamt aufgrund der Deckungsgleichheit der sonstigen Gründe - es waren wirtschaftliche Gründe - von entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG aus.In diesem Sinne ging das Bundesasylamt aufgrund der Deckungsgleichheit der sonstigen Gründe - es waren wirtschaftliche Gründe - von entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG aus.
In Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat verwies das Bundesasylamt auf den Bescheid, Zahl: 08 08.855-BAT, vom 21.11.2008 und hielt im gegenständlichen Bescheid fest, dass diesbezüglich keine Änderungen eingetreten seien.
Hinsichtlich der medizinischen Versorgung stellte das Bundesasylamt im Bescheid, Zahl: 08 08.855-BAT, vom 21.11.2008 folgenden Sachverhalt fest:
"Durch das unzureichende Sozialversicherungssystem und die Budgetrestrektionen eines Entwicklungslandes ist das marokkanische Gesundheitssystem generell unterfinanziert und unterliegt in vielen Bereichen Rationierungseffekten. Eine medizinische Grundversorgung ist jedoch zumindest in den Städten in den meisten Fällen gesichert. Im Ergebnis besteht auch die Möglichkeit einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Grundsätzlich sind medizinische Dienste zwar kostenpflichtig. Sofern der Betroffene doch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine weiteren Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben. Die für Mittellose vorgesehene kostenfreie Krankenversorgung wird jedoch durch ein kompliziertes Prozedere bei der Armutsbestätigung und durch mitunter unzureichend ausgestattete Medikamentendepots der Polikliniken erschwert. Zugang zu komplizierteren Behandlungen erfordert daher häufig einen eigenen Finanzbeitrag. In Marokko existiert eine öffentliche Krankenversicherung. Diese deckt jedoch nur einen geringen Teil der Kosten, ist an einen Beschäftigung gebunden und steht nicht allen Berufsgruppen offen. Daneben existiert eine gesetzliche Krankenversicherung die im Jahr 2005 geschaffen wurde. Sie ist noch beschränkt auf einzelne Gruppen wie Schwangere und chronisch Kranke und leidet unter nicht ausreichender Finanzierung. Mit dem bereits erhobenen Mitgliedsbeiträgen soll, nach Anhäufung eines Sockelausstattungsbetrages, die Versorgung verbessert und auf andere Patientengruppen ausgeweitet werden. Die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes für breitere Schichten der Bevölkerung wird öffentlich und im Parlament diskutiert. Derzeit ist ein Großteil der Bevölkerung weiterhin nicht krankenversichert. In Rabat und Casablanca gibt es Privatkliniken auf hohem medizinischem Niveau, die die meisten Behandlungen ermöglichen. In den übrigen größeren Städten ist eine Versorgung üblicher Notfälle (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankung etc.) möglich. Die Notfallversorgung auf dem Land ist unzureichend, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen. Auch viele chronische Krankheiten lassen sich in Marokko behandeln. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich. Die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen wird hier jedoch offenbar. Ähnliches gilt für die Medikamentenversorgung. Im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung zeigen sich bei teuren Spezialmedikamenten bisweilen Engpässe. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament in Marokko erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert."
Entscheidungsgrundlagen:
Gegenständliche Aktenlage.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der gegenständlichen Aktenlage.
Rechtliche Beurteilung:
§ 68 Abs. 1 AVG:Paragraph 68, Absatz eins, AVG:
Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gegenständlich kann nicht ohne weiteres von "entschiedene Sacher" wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgegangen werden.
Im Einzelnen:
Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt sei, noch an einer krankheitswerten psychischen Störung leide, vermag durch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht getragen zu werden:
Das Bundesasylamt zieht lediglich aus dem Umstand, dass "seitens des Polizeianhaltezentrums keine Mitteilungen an das Bundesasylamt erfolgten" einzig und allein den soeben angeführten Schluss.
Die Aussage des Beschwerdeführers wird in keinster Weise gewürdigt. Dies stellt einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel dar. Das Bundesasylamt hätte sich mit den während des gesamten gegenständlichen Verfahrens immer wieder vorgebrachten Krankheitsbildern auseinandersetzen müssen.
Die Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid, Zahl: 08 08.855-BAT, vom 21.11.2008, die medizinische Versorgungssituation in Marokko betreffend, sind wesentlich zu allgemein gehalten und lassen nicht einmal ansatzweise erkennen, ob und inwiefern Leber- und Magenkrankheiten tatsächlich behandelt würden bzw. inwiefern Angstzustände in Therapie gezogen werden.
Vor dem Hintergrund der wesentlich zu allgemein gehaltenen Sachverhaltsfeststellungen über die Gesundheitssituation in Marokko, auf welche im gegenständlich angefochtenen Bescheid verwiesen wird, im Zusammenhalt mit dem individuellen Vorbringen, an einer Leber-Magenerkrankung sowie unter Angstzuständen zu leiden, kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt oder nicht.Vor dem Hintergrund der wesentlich zu allgemein gehaltenen Sachverhaltsfeststellungen über die Gesundheitssituation in Marokko, auf welche im gegenständlich angefochtenen Bescheid verwiesen wird, im Zusammenhalt mit dem individuellen Vorbringen, an einer Leber-Magenerkrankung sowie unter Angstzuständen zu leiden, kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt oder nicht.
Im zweiten Rechtsgang hat daher das Bundesasylamt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Durch Befragung/sonstige Ermittlungen den genauen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzustellen
und
zur Situation im Herkunftsstaat
Ermittlungen anzustellen und Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, wonach - sollte sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers als entsprechend gravierend darstellen - die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Falle der Verbringung nach Marokko gewährleistet ist.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 lautet:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Es war daher der erstinstanzliche Bescheid wegen gravierender Verfahrensmängel zu beheben.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
26.08.2009