RS Vwgh 2005/5/20 2001/12/0213

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Veröffentlicht am 20.05.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs1 idF 1995/297;
GehG 1956 §20b Abs8 idF 1974/392;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/12/0214

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 20b Abs. 8 GehG 1956 schreibt für alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss erheblich sind, ausdrücklich die SCHRIFTLICHE Meldung des Beamten vor (wobei dem Zeitpunkt der Meldung für die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses Bedeutung zukommt).

Aus einer vom Bezugsempfänger eines Fahrtkostenzuschusses behaupteten, von seinen schriftlichen Meldungen abweichenden telefonischen Erklärung gegenüber dem Sachbearbeiter seines Fahrtkostenzuschusses kann im Hinblick auf die Formvorschrift nach § 20b Abs. 8 GehG 1956 nicht abgeleitet werden, dass die Dienstbehörden unter dem Gesichtspunkt der Höhe des dem Grunde nach unbestritten gebührenden Fahrtkostenzuschusses verpflichtet gewesen wären, Nachforschungen darüber anzustellen, ob im strittigen Zeitraum von einem Wohnort T. (als Ausgangs- und Endpunkt) auszugehen gewesen sei. Auch ersetzen Äußerungen gegenüber den Kollegen und dem Vorgesetzten über den Hausbau in T. und eine Wohnungsnahme in T. nicht die nach § 20b Abs. 8 GehG 1956 erforderliche schriftliche Meldung (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120213.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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