Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 316.640-1/2008/4E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
A1 248.700-2/2008/4E
A1 248.702-2/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2007, FZ. 07 00.254-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2007, FZ. 07 00.254-BAW, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1, 34 Abs. 3 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 34, Absatz 3, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.04.2010 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.04.2010 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Mutter des Beschwerdeführers beantragte mit Fax vom 08.01.2007 die Ausdehnung des ihr zu gewährenden Schutzes für den Beschwerdeführer. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin wurde am 20.06.2007 niederschriftlich einvernommen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes 07 00.254-BAW vom 20.11.2007 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt; gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer auch nicht der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus Österreich nach Marokko ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes 07 00.254-BAW vom 20.11.2007 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt; gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer auch nicht der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus Österreich nach Marokko ausgewiesen.
Dagegen erhob die Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist der Sohn von Frau XXXX, geb. XXXX, deren Verfahren Zl. A1 348.704 mit Erkenntnis vom selben Tag abgeschlossen wurde und von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. von Ägypten.Der Beschwerdeführer ist der Sohn von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , deren Verfahren Zl. A1 348.704 mit Erkenntnis vom selben Tag abgeschlossen wurde und von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Ägypten.
Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger.
Es ist keine wie immer geartete Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko festzustellen.
Im Bezug auf die Mutter, die gesetzliche Vertreterin wurde mit Erkenntnis vom selben Tag festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko unzulässig ist und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres eingeräumt.
Es bestehen weitere familiäre Beziehungen in Österreich zur Tante, Frau XXXX, geb. XXXX, StA. von Marokko, sowie zum Onkel XXXX, geb. XXXX, StA. von Ägypten, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.Es bestehen weitere familiäre Beziehungen in Österreich zur Tante, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Marokko, sowie zum Onkel römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Ägypten, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
Entscheidungsgrundlagen:
Gegenständliche Aktenlage;
Verfahren der Mutter, Zl. 248.704.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der gegenständlichen Aktenlage sowie aus dem Verfahren der Mutter, der gesetzlichen Vertreterin.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, sondern im Sinne des § 34 AsylG 2005 den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes für den Beschwerdeführer stellte.Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, sondern im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes für den Beschwerdeführer stellte.
Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers führte zwar im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 25.06.2007 an, dass der Beschwerdeführer die marokkanische Staatsbürgerschaft nicht besitze, weil der Vater ägyptischer Staatsangehöriger sei, was ihre Ansicht nach einen eigenen Fluchtgrund darstelle. Nach der Aktenlage und dem zutreffenden Ermittlungsergebnis der Erstbehörde in dem entgegenzuhalten, dass wie oben bereits festgestellt, die Geburt des Kindes in oder außerhalb Marokkos keine Rolle spiele. Unabhängig von der Anerkennung einer Ehe durch Marokko ist die Feststellung der marokkanischen Staatsbürgerschaft der Mutter entscheidend. Jedes Kind eines Marokkaners oder einer Marokkanerin ist marokkanischer Staatsbürger. Es gibt auch keine Unterscheidung nach dem Geburtsort.
Dies wurde eindeutig von der österreichischen Botschaft dem Bundesasylamt im E-Mail-Wege vom 19.10.2007 mitgeteilt.
Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall auch, dass keine eigenständige Berufung erhoben wurde, das gegenständliche Ermittlungsverfahren, die Sachverhaltsfeststellungen, die entsprechende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung offensichtlich auf keinerlei Bedenken seitens der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers stieß und der erstinstanzliche Bescheid insofern nur als angefochten gilt, als die Mutter, die gesetzliche Vertreterin in ihrem eigenen Verfahren Berufung erhob.
Rechtliche Beurteilung:
§3AsylG 2005 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.§3AsylG 2005 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§2 Z23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Da gegenständlich keine Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu konstatieren waren, erfolgte die erstinstanzliche Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz auf der Grundlage des § 3 AsylG 2005 zu Recht.Da gegenständlich keine Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu konstatieren waren, erfolgte die erstinstanzliche Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz auf der Grundlage des Paragraph 3, AsylG 2005 zu Recht.
§ 34 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:
Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen einem anderen Staat möglich ist...1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen einem anderen Staat möglich ist...
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
Im gegenständlichen Fall wurde der gesetzlichen Vertreterin, der Mutter, mit Erkenntnis vom gleichen Tag subsidiärer Schutz im Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko eingeräumt.
Im Sinne obiger Gesetzesbestimmungen ist auch im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer derselbe Schutz einzuräumen. Ein Familienleben außerhalb Österreichs ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar:
Marokko als Herkunftsstaat kommt aus den im Erkenntnis, die gesetzliche Vertreterin betreffend, angeführten Gründen nicht in Frage, aber auch ein Familienleben im Land des Vaters des Beschwerdeführers, Ägypten, scheidet insofern aus, als die Beschwerdeführerin mit diesem Mann keine Lebensbeziehung mehr hat, wie sie in der Verhandlung vom 17.02.2008 darlegte.
Der der Mutter gewährte Schutz umfasst auch die Einräumung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Ausmaß eines Jahres. In diesem Sinne war auch gegenständlich eine einjährig befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
28.07.2009