RS Vwgh 2005/5/23 2004/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/06/0014 E 23. Mai 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0027 E 25. Oktober 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind (Hinweis Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG, ZfV 3(93, 243).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060013.X01

Im RIS seit

17.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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