Norm
AsylG 2005 §3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Weiters würde sich bei hypothetischer Zugrundelegung dieser Angaben am Ergebnis nicht ändern, als aufgrund der Feststellungen davon ausgegangen werden muss, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer hinreichend Schutz zu gewähren: Sind die Sicherheitsbehörden willens und auch in der Lage, auch solchen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz zu gewähren, die der Kollaboration mit dem serbischen Regime verdächtigt werden, muss dies (vor dem Hintergrund des Stellenwerts, den die Religion im Kosovo besitzt) umso mehr für Kosovo-Albaner gelten, die zum Christentum konvertiert sind (vgl. weiters das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht).Weiters würde sich bei hypothetischer Zugrundelegung dieser Angaben am Ergebnis nicht ändern, als aufgrund der Feststellungen davon ausgegangen werden muss, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer hinreichend Schutz zu gewähren: Sind die Sicherheitsbehörden willens und auch in der Lage, auch solchen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz zu gewähren, die der Kollaboration mit dem serbischen Regime verdächtigt werden, muss dies (vor dem Hintergrund des Stellenwerts, den die Religion im Kosovo besitzt) umso mehr für Kosovo-Albaner gelten, die zum Christentum konvertiert sind vergleiche weiters das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht).
Schlagworte
Konversion, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
14.07.2009