Norm
AsylG 2005 §15Rechtssatz
Rechtssatz 2
Die Antragstellerin hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Fremden gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Glaubhaftmachung, MitwirkungspflichtZuletzt aktualisiert am
20.08.2009