RS AsylGH 2009/5/6 S18 313728-2/2009

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Veröffentlicht am 06.05.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag einer Anfrage an das UNHCR-Regionalbüro in Wien wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, da kein entsprechendes Beweisthema angeführt wurde.In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag einer Anfrage an das UNHCR-Regionalbüro in Wien wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, da kein entsprechendes Beweisthema angeführt wurde.

Schlagworte

Beweise

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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