Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C4 314.667-2/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über den Antrag des S.G., StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.01.2008, Zl. 314.667-1/3E-IV/11/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Wiederaufnahmewerber stellte am 14.12.2005 einen Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 27.08.2007, FZ. 05 21.965-BAW abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien als zulässig erachtet (Spruchpunkt II.). Der Antragsteller wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Wiederaufnahmewerber stellte am 14.12.2005 einen Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 27.08.2007, FZ. 05 21.965-BAW abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antragsteller wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe schon bei der Einvernahme nicht den Eindruck erweckt, dass ihn der geschilderte Vorfall wirklich betreffe. Das Vorbringen sei äußerst vage, unkonkret und oberflächlich geschildert worden. Der Antragsteller habe seine Fluchtgründe allgemein gehalten, wie beispielsweise "Die CP hat die Wahlen gewonnen und dann wurden uns Probleme gemacht." bzw. "Der Bürgermeister hat mich dann einige Male von der Polizei festnehmen lassen.".
Überblicksartig habe er weiters angegeben: "Auch meine Frau und meine Kinder (Anm.: zehn und sechs Jahre alt) wurden festgenommen. Wir wurden dann geschlagen und meine Familienangehörigen holten uns dann aus dem Gefängnis." Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Ereignissen zeichne sich dagegen gerade dadurch aus, dass man nicht - wie es hier der Fall gewesen sei - lediglich objektive Rahmenerzählungen darlege, sondern vielmehr oft weitschweifend und unter spontaner Rückerinnerung über eigene Gefühle und auch oft über unwesentliche Details oder Nebenumstände berichte. Der Antragsteller hingegen habe bloß einen Rahmen von angeblichen Angriffen vorgebracht und sei in keiner Weise auf etwaige Ereignisse selbst eingegangen, obwohl speziell eine Verhaftung oder Folter seiner kleinen Kinder durchaus Anlass dazu geboten hätte, davon vordringlich zu berichten. Nach mehreren Aufforderungen, seine konkreten Erlebnisse darzulegen, habe der Antragsteller erklärt, die Vorfälle hätten sich im Sommer "vor sechs Jahren" beim Reisanbau ereignet, womit er zugleich seinen Angaben vor der Erstaufnahmestelle ("vor einem Jahr") widersprochen habe. Er habe es bei seinen Ausführungen aber weiterhin mit der Erwägung äußerer Umstände belassen und bekräftigt, dass er "mehr dazu nicht sagen" könne. In Verbindung mit dem allgemein gehaltenen Statement "Ich habe in Indien Probleme, ich möchte nicht zurück." habe sich endgültig gezeigt, dass sich der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt seines Lebens mit den behaupteten Problemen tatsächlich auseinander gesetzt habe und diese somit nicht erlebt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass das dargelegte Vorbringen zur Flucht eine gedankliche Konstruktion darstelle. Abgesehen davon habe die Darstellung des Antragstellers über die Flucht nicht logisch nachvollzogen werden können und seinem Vorbringen habe die Plausibilität versagt werden müssen. So habe er etwa erklärt, dass er im Falle seiner Rückkehr lediglich "Angst vor dem Bürgermeister" habe - widersprüchlich auch ausgeführt: vor der Bürgermeisterin - und ihm anderswo in Indien "nichts passieren" würde, sofern er nicht durch "Verwandte verraten" werde, was angesichts der Bevölkerungssituation in Indien äußerst unwahrscheinlich sei. Ein simpler Umzug in eine andere Stadt des Herkunftsstaates hätte auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens das Problem dauerhaft beendet. Der Antragsteller habe in keiner Weise nachvollziehbar machen können, warum er nach den angeblichen Repressalien noch nahezu ein Jahr - oder fünf Jahre - im Heimatort an seiner Wohnadresse verweilt sei. Dies bestärke, dass er tatsächlich keinerlei Verfolgung im Heimatland zu befürchten habe. Zudem sei der Antragsteller bereits in der Slowakei vor Verfolgung sicher gewesen und hätte bereits dort um Asyl ansuchen können. Eine tatsächlich verfolgte Person hätte jede sich ergebenden Möglichkeit genutzt, um sofort einen Asylantrag zu stellen. Somit sei davon auszugehen, dass der Antragsteller unter Umgehung der Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen gezielt nach Österreich einreisen habe wollen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass eine reale Verfolgung und Bedrohung des Antragstellers in der Zeit vor seiner Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe. Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe komme weder die Gewährung von Asyl in Betracht, noch könne vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine asylrelevante Gefährdung erkennen. Es lägen auch keine Hinweise vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden. Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, zudem sei bei einer Abwägung die Ausweisung geboten.Überblicksartig habe er weiters angegeben: "Auch meine Frau und meine Kinder Anmerkung, zehn und sechs Jahre alt) wurden festgenommen. Wir wurden dann geschlagen und meine Familienangehörigen holten uns dann aus dem Gefängnis." Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Ereignissen zeichne sich dagegen gerade dadurch aus, dass man nicht - wie es hier der Fall gewesen sei - lediglich objektive Rahmenerzählungen darlege, sondern vielmehr oft weitschweifend und unter spontaner Rückerinnerung über eigene Gefühle und auch oft über unwesentliche Details oder Nebenumstände berichte. Der Antragsteller hingegen habe bloß einen Rahmen von angeblichen Angriffen vorgebracht und sei in keiner Weise auf etwaige Ereignisse selbst eingegangen, obwohl speziell eine Verhaftung oder Folter seiner kleinen Kinder durchaus Anlass dazu geboten hätte, davon vordringlich zu berichten. Nach mehreren Aufforderungen, seine konkreten Erlebnisse darzulegen, habe der Antragsteller erklärt, die Vorfälle hätten sich im Sommer "vor sechs Jahren" beim Reisanbau ereignet, womit er zugleich seinen Angaben vor der Erstaufnahmestelle ("vor einem Jahr") widersprochen habe. Er habe es bei seinen Ausführungen aber weiterhin mit der Erwägung äußerer Umstände belassen und bekräftigt, dass er "mehr dazu nicht sagen" könne. In Verbindung mit dem allgemein gehaltenen Statement "Ich habe in Indien Probleme, ich möchte nicht zurück." habe sich endgültig gezeigt, dass sich der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt seines Lebens mit den behaupteten Problemen tatsächlich auseinander gesetzt habe und diese somit nicht erlebt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass das dargelegte Vorbringen zur Flucht eine gedankliche Konstruktion darstelle. Abgesehen davon habe die Darstellung des Antragstellers über die Flucht nicht logisch nachvollzogen werden können und seinem Vorbringen habe die Plausibilität versagt werden müssen. So habe er etwa erklärt, dass er im Falle seiner Rückkehr lediglich "Angst vor dem Bürgermeister" habe - widersprüchlich auch ausgeführt: vor der Bürgermeisterin - und ihm anderswo in Indien "nichts passieren" würde, sofern er nicht durch "Verwandte verraten" werde, was angesichts der Bevölkerungssituation in Indien äußerst unwahrscheinlich sei. Ein simpler Umzug in eine andere Stadt des Herkunftsstaates hätte auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens das Problem dauerhaft beendet. Der Antragsteller habe in keiner Weise nachvollziehbar machen können, warum er nach den angeblichen Repressalien noch nahezu ein Jahr - oder fünf Jahre - im Heimatort an seiner Wohnadresse verweilt sei. Dies bestärke, dass er tatsächlich keinerlei Verfolgung im Heimatland zu befürchten habe. Zudem sei der Antragsteller bereits in der Slowakei vor Verfolgung sicher gewesen und hätte bereits dort um Asyl ansuchen können. Eine tatsächlich verfolgte Person hätte jede sich ergebenden Möglichkeit genutzt, um sofort einen Asylantrag zu stellen. Somit sei davon auszugehen, dass der Antragsteller unter Umgehung der Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen gezielt nach Österreich einreisen habe wollen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass eine reale Verfolgung und Bedrohung des Antragstellers in der Zeit vor seiner Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe. Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe komme weder die Gewährung von Asyl in Betracht, noch könne vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 50, FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine asylrelevante Gefährdung erkennen. Es lägen auch keine Hinweise vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden. Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, zudem sei bei einer Abwägung die Ausweisung geboten.
Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die dagegen erhobene "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") mit Bescheid vom 23.01.2008, Zl. 314.667-1/3E-IV/11/07, gemäß §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) ab. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesasylamt habe völlig zutreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewürdigt, und sei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten. Insbesondere würden sich in der Beschwerdeschrift keinerlei Erklärungen finden, die geeignet seien, die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften. Sohin sei die schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt keinesfalls in Zweifel zu ziehen gewesen.Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die dagegen erhobene "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") mit Bescheid vom 23.01.2008, Zl. 314.667-1/3E-IV/11/07, gemäß Paragraphen 7, 8, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) ab. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesasylamt habe völlig zutreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewürdigt, und sei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten. Insbesondere würden sich in der Beschwerdeschrift keinerlei Erklärungen finden, die geeignet seien, die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften. Sohin sei die schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt keinesfalls in Zweifel zu ziehen gewesen.
Der Bescheid erwuchs mit der am 25.01.2008 bewirkten Zustellung in Rechtskraft.
Gegen den Bescheid erhob der Wiederaufnahmewerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 11.11.2008, Zl. 2008/19/0264-6, ablehnte.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2009 beantragte der Wiederaufnahmewerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dem Wiederaufnahmewerber seien per Post Dokumente übermittelt worden, die - wären sie früher verfügbar gewesen - einen anderen Ausgang des Asylverfahrens bewirkt hätten. Vorgelegt wurden zwei Originalschreiben in englischer Sprache. Es handelt sich dabei zum einen um ein "Affidavit", datiert mit 27.01.2009. Als Erklärender scheint der Sarpanch [Dorfvorsteher] des Dorfes A., S.B., auf; weiters findet sich darauf ein Stempel samt Unterschrift des Notariats "XX". Im Affidavit bestätigt der Dorfvorsteher im Wesentlichen, dass er S.G. persönlich kenne; dass dieser ein aktives Mitglied der Akali Dal Partei gewesen sei; dass ihn Mitglieder der Congress Partei belästigt hätten und er aus Angst im Jahr 2004 ins Ausland gegangen sei; dass die Mitglieder der Congress Partei noch immer die Familienmitglieder des S.G. belästigen würden. Zum anderen handelt es sich um ein mit 27.01.2009 datiertes Schreiben des lokalen Präsidenten der "Shromani Akali Dal - District K."; in diesem Schreiben wird nahezu wortwörtlich derselbe Inhalt wie in dem "Affidavit" bestätigt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese bzw. dieses bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("Nova Reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("Nova Causa Superveniens") (VwGH 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036 ua).
Das seinerzeitige Verfahren ist aber bereits mit Bescheid vom 23.01.2008 abgeschlossen worden und sind die nunmehr vorgelegten Beweismittel beide mit 27.01.2009 datiert, sodass sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als das ursprüngliche Verfahren bereits abgeschlossen war. Insofern handelt es sich also nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG, sodass schon von daher die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 23.01.2008 abgeschlossenen Verfahrens nicht in Betracht kommt.Das seinerzeitige Verfahren ist aber bereits mit Bescheid vom 23.01.2008 abgeschlossen worden und sind die nunmehr vorgelegten Beweismittel beide mit 27.01.2009 datiert, sodass sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als das ursprüngliche Verfahren bereits abgeschlossen war. Insofern handelt es sich also nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG, sodass schon von daher die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 23.01.2008 abgeschlossenen Verfahrens nicht in Betracht kommt.
Es kann aber auch nicht erkannt werden, dass selbst für den Umstand, dass diese beiden Beweismittel bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegen wären, diese einen im Hauptinhalt anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Bezüglich der aufgetretenen Widersprüche (Zeitpunkt der angeblichen Vorfälle "vor einem Jahr" bzw. "vor sechs Jahren"; Angst vor dem "Bürgermeister" bzw. vor der "Bürgermeisterin") hätten die nunmehr vorgelegten Beweismittel keine Erklärungen geliefert, da sie lediglich die aktive Mitgliedschaft des Wiederaufnahmewerbers bei der Akali Dal Partei bestätigen sollen. Aus den vorgelegten Dokumenten lassen sich auch keine konkreten Details entnehmen, inwiefern der Wiederaufnahmewerber und seine Familie "belästigt" worden seien - wörtlich heißt es im "Affidavit": "...so the workers of congress party used to harass the said S.G...." ohne näher darauf einzugehen, welche Repressalien der Wiederaufnahmewerber zu gewärtigen gehabt habe bzw. auf welchen Zeitraum sich diese Aussage beziehe. Offensichtlich wird hier versucht, das im Laufe der beiden Einvernahmen ohnehin äußerst vage geschilderte Vorbringen in groben Zügen zu umreißen, um es so durch reine Wiederholung zu bestätigen. Die Bestätigungsschreiben hätten somit - auch bei Vorlage während des bereits abgeschlossenen Verfahrens - nur den Eindruck der Behörde untermauert, dass hier beliebig durchwegs oberflächlich gehaltene Behauptungen aufgestellt werden, und nicht, dass tatsächlich Erlebtes wiedergegeben wird. Daher kann die nunmehrige Vorlage der Beweismittel eine Änderung der Gesamtbeurteilung des Vorbringens des Wiederaufnahmewerbers nicht bewirken. Das ursprüngliche Verfahren hat nämlich mit Eindeutigkeit ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, wobei, wie auch oben nochmals aufgezeigt, das gesamte Vorbringen jeglicher Details entbehrte und zudem gravierende Widersprüche aufgetreten sind, die einzig und allein den Schluss zulassen, dass das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Die nun vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Urkunden haben auch insofern eine bloß geringe Beweiskraft, als in diesen Urkunden alles Mögliche behauptet werden kann, ohne dass daran irgendwelche Sanktionen geknüpft werden. Zudem stammt die eine Urkunde vom Dorfvorsteher, der selbst ein Naheverhältnis zum Wiederaufnahmewerber zugesteht, und die andere vom lokalen Präsidenten der "Shromani Akali Dal - District K.", der nahezu inhaltsgleiche Angaben machte, weshalb auch davon auszugehen ist, dass diese dem Wiederaufnahmewerber wohlgesinnten Personen durchaus alles Mögliche für ihn behaupten, ohne dass diese Behauptungen der Wahrheit entsprechen müssen, zumal an falsche Behauptungen, wie bereits dargetan, überhaupt keine Sanktionen geknüpft sind. Die vorgelegten Urkunden vermögen die eindeutigen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entkräften und liefern keinerlei relevanten Details, die über das oberflächlich geschilderte Vorbringen hinausgehen, sodass auch für den Fall, dass diese Urkunden bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegt worden wären, ein anders lautender Spruch nicht in Betracht gekommen wäre.
Schließlich ist auch in keiner Weise ersichtlich, warum es dem Wiederaufnahmewerber nicht möglich gewesen wäre, im Laufe des ursprünglichen Verfahrens bereits diese Urkunden vorzulegen, handelt es sich doch bloß um Aussagen des Dorfvorstehers und des lokalen Parteipräsidenten, die er bereits durch Kontaktaufnahme mit seiner noch in Indien lebenden Familie im ursprünglichen mehrere Jahre dauernden Verfahren hätte erlangen können. Insofern ist auch das Tatbestandsmerkmal, dass die nun vorgelegten Urkunden im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, nicht erfüllt.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 23.01.2008, 314.667-1/3E-IV/11/07, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, neu entstandene Tatsache, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
20.05.2009