Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C4 311.453-2/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über den Antrag des S.K. auch K.J., StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.09.2008, Zl. C4 311.453-1/2008/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Wiederaufnahmewerber stellte am 20.01.2005 einen Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 27.03.2007, FZ. 05 00.926-BAW abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien als zulässig erachtet (Spruchpunkt II.). Der Antragsteller wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Wiederaufnahmewerber stellte am 20.01.2005 einen Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 27.03.2007, FZ. 05 00.926-BAW abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antragsteller wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien aufgrund der aufgetretenen Widersprüche in seinen Aussagen nicht glaubhaft. Eine Gegenüberstellung der Befragungen vom 24.01.2005 und 28.03.2006 zeige aufgrund massiver Widersprüche klar, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen scheinbar beliebig ändere, was keinen anderen Schluss zulasse als den, dass er seine Fluchtgründe nur konstruiert habe und bei der zweiten Einvernahme schon völlig vergessen habe, was er vor Monaten bei der ersten Einvernahme von sich gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung behauptet, aufgrund zweier Festnahmen (Juni 2004, 15 Tage Polizeigewahrsam im Zuge einer Demonstration in A. sowie Juli 2004, 12 Tage Polizeigewahrsam ebenso in A.) im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit für die Akali Dal seine Heimat verlassen zu haben. Wie sich bei der zweiten Befragung am 28.03.2006 herausgestellt habe, habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Ahnung mehr gehabt, was er bei der Ersteinvernahme angegeben habe. Stereotyp habe er auf die Nachfrage angegeben, er wäre im Juni 2004 in P. festgenommen worden und wäre auch in P. von der Polizei festgehalten worden. Auf Vorhalt des Widerspruchs habe der Beschwerdeführer eingeschränkt, der Vorfall würde schon lange schon zurückliegen und er würde nicht mehr genau wissen, wo sich das Ganze ereignet habe. Von der zweiten bei der Ersteinvernahme angegebenen Festnahme habe der Beschwerdeführer bei der Zweiteinvernahme nichts mehr berichtet. Er habe sich auf Nachfrage sogar darauf festgelegt, nur ein Mal festgenommen worden zu sein und anschließend das Land verlassen zu haben. Erst nachdem ihm abermals vorgehalten worden sei, dass er doch bei der Erstbefragung einen vollkommen anderen Ablauf der Ereignisse dargestellt habe und angegeben habe, auch im Juli 2004 für 12 Tage in Haft gewesen zu sein, schob er einfach nach, dass dies schon stimmen würde. Diese nachgeschobenen Rechtfertigungsversuche stellten ohne Zweifel Schutzbehauptungen dar, die den Zerfall des Lügengebäudes aber nicht mehr zu verhindern vermochten. Auch die legale Ausreise aus Indien spreche gegen die behauptete Furcht vor polizeilicher landesweiter Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer sich in diesem Fall wohl kaum einer Passkontrolle am Flughafen New Delhi ausgesetzt hätte. Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe komme weder die Gewährung von Asyl in Betracht, noch könne vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine asylrelevante Gefährdung erkennen. Es lägen auch keine Hinweise vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden. Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, zudem sei bei einer Abwägung die Ausweisung geboten.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien aufgrund der aufgetretenen Widersprüche in seinen Aussagen nicht glaubhaft. Eine Gegenüberstellung der Befragungen vom 24.01.2005 und 28.03.2006 zeige aufgrund massiver Widersprüche klar, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen scheinbar beliebig ändere, was keinen anderen Schluss zulasse als den, dass er seine Fluchtgründe nur konstruiert habe und bei der zweiten Einvernahme schon völlig vergessen habe, was er vor Monaten bei der ersten Einvernahme von sich gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung behauptet, aufgrund zweier Festnahmen (Juni 2004, 15 Tage Polizeigewahrsam im Zuge einer Demonstration in A. sowie Juli 2004, 12 Tage Polizeigewahrsam ebenso in A.) im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit für die Akali Dal seine Heimat verlassen zu haben. Wie sich bei der zweiten Befragung am 28.03.2006 herausgestellt habe, habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Ahnung mehr gehabt, was er bei der Ersteinvernahme angegeben habe. Stereotyp habe er auf die Nachfrage angegeben, er wäre im Juni 2004 in P. festgenommen worden und wäre auch in P. von der Polizei festgehalten worden. Auf Vorhalt des Widerspruchs habe der Beschwerdeführer eingeschränkt, der Vorfall würde schon lange schon zurückliegen und er würde nicht mehr genau wissen, wo sich das Ganze ereignet habe. Von der zweiten bei der Ersteinvernahme angegebenen Festnahme habe der Beschwerdeführer bei der Zweiteinvernahme nichts mehr berichtet. Er habe sich auf Nachfrage sogar darauf festgelegt, nur ein Mal festgenommen worden zu sein und anschließend das Land verlassen zu haben. Erst nachdem ihm abermals vorgehalten worden sei, dass er doch bei der Erstbefragung einen vollkommen anderen Ablauf der Ereignisse dargestellt habe und angegeben habe, auch im Juli 2004 für 12 Tage in Haft gewesen zu sein, schob er einfach nach, dass dies schon stimmen würde. Diese nachgeschobenen Rechtfertigungsversuche stellten ohne Zweifel Schutzbehauptungen dar, die den Zerfall des Lügengebäudes aber nicht mehr zu verhindern vermochten. Auch die legale Ausreise aus Indien spreche gegen die behauptete Furcht vor polizeilicher landesweiter Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer sich in diesem Fall wohl kaum einer Passkontrolle am Flughafen New Delhi ausgesetzt hätte. Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe komme weder die Gewährung von Asyl in Betracht, noch könne vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 50, FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine asylrelevante Gefährdung erkennen. Es lägen auch keine Hinweise vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden. Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, zudem sei bei einer Abwägung die Ausweisung geboten.
Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") mit Erkenntnis vom 26.09.2008, Zl. C4 311.453-1/2008/2E, gemäß §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) ab. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesasylamt habe völlig zutreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewürdigt, und sei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten. Insbesondere würden sich in der Beschwerdeschrift keinerlei Erklärungen finden, die geeignet seien, die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften. Sohin sei die schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt keinesfalls in Zweifel gezogen worden.Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") mit Erkenntnis vom 26.09.2008, Zl. C4 311.453-1/2008/2E, gemäß Paragraphen 7, 8, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) ab. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesasylamt habe völlig zutreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewürdigt, und sei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten. Insbesondere würden sich in der Beschwerdeschrift keinerlei Erklärungen finden, die geeignet seien, die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften. Sohin sei die schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt keinesfalls in Zweifel gezogen worden.
Das Erkenntnis erwuchs mit der am 30.09.2008 bewirkten Zustellung in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 beantragte der Wiederaufnahmewerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Begründend wurde ausgeführt, dem Wiederaufnahmewerber sei nach dem 12.02.2009 per Post ein "Affidavit - Schreiben der Eltern vom 11.02.2009" zugestellt worden, aus dem eindeutig hervorgehe, dass "der Antragsteller von der Polizei im Punjab getötet würde, müsste dieser in sein Heimatland zurückkehren." Vorgelegt wurde per Fax die Kopie zweier Schreiben in englischer Sprache. Es handelt sich dabei zum einen um ein "Affidavit", datiert mit 11.02.2009. Als Erklärende scheint die Mutter des Wiederaufnahmewerbers, S.K., auf; weiters findet sich darauf ein Stempel samt Unterschrift des Notariats "XX". Im Affidavit bestätigt die Mutter des Wiederaufnahmewerbers im Wesentlichen, dass ihr Sohn seit 2004 Mitglied der Akali Dal Maan Partei gewesen sei; dass er im Jahr 2004 für 15 Tage in der Polizeistation "P." angehalten worden sei; dass er im selben Jahr für 12 Tage in der Polizeistation "A." angehalten worden sei; dass ihr Sohn - wäre er im Punjab verblieben - von der Polizei getötet worden wäre; dass sie selbst und die anderen Familienmitglieder von ihrem Sohn abhängig seien. Zum anderen handelt es sich um ein nicht näher datiertes Schreiben aus dem Jahr 2009; als Aussteller scheint "Sarpanch [Dorfvorsteher] G.P. auf. In diesem Schreiben wird nahezu wortwörtlich derselbe Inhalt wie in dem "Affidavit" bestätigt.Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 beantragte der Wiederaufnahmewerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Begründend wurde ausgeführt, dem Wiederaufnahmewerber sei nach dem 12.02.2009 per Post ein "Affidavit - Schreiben der Eltern vom 11.02.2009" zugestellt worden, aus dem eindeutig hervorgehe, dass "der Antragsteller von der Polizei im Punjab getötet würde, müsste dieser in sein Heimatland zurückkehren." Vorgelegt wurde per Fax die Kopie zweier Schreiben in englischer Sprache. Es handelt sich dabei zum einen um ein "Affidavit", datiert mit 11.02.2009. Als Erklärende scheint die Mutter des Wiederaufnahmewerbers, S.K., auf; weiters findet sich darauf ein Stempel samt Unterschrift des Notariats "XX". Im Affidavit bestätigt die Mutter des Wiederaufnahmewerbers im Wesentlichen, dass ihr Sohn seit 2004 Mitglied der Akali Dal Maan Partei gewesen sei; dass er im Jahr 2004 für 15 Tage in der Polizeistation "P." angehalten worden sei; dass er im selben Jahr für 12 Tage in der Polizeistation "A." angehalten worden sei; dass ihr Sohn - wäre er im Punjab verblieben - von der Polizei getötet worden wäre; dass sie selbst und die anderen Familienmitglieder von ihrem Sohn abhängig seien. Zum anderen handelt es sich um ein nicht näher datiertes Schreiben aus dem Jahr 2009; als Aussteller scheint "Sarpanch [Dorfvorsteher] G.P. auf. In diesem Schreiben wird nahezu wortwörtlich derselbe Inhalt wie in dem "Affidavit" bestätigt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese bzw. dieses bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (VwGH 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036 ua).
Das seinerzeitige Verfahren ist aber bereits mit Erkenntnis vom 26.9.2008 abgeschlossen worden und sind die nunmehr vorgelegten Beweismittel jedenfalls mit dem Jahre 2009 datiert, sodass sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als das ursprüngliche Verfahren bereits abgeschlossen war. Insofern handelt es sich also nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG, sodass schon von daher die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 26.09.2008 abgeschlossenen Verfahrens nicht in Betracht kommt.Das seinerzeitige Verfahren ist aber bereits mit Erkenntnis vom 26.9.2008 abgeschlossen worden und sind die nunmehr vorgelegten Beweismittel jedenfalls mit dem Jahre 2009 datiert, sodass sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als das ursprüngliche Verfahren bereits abgeschlossen war. Insofern handelt es sich also nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG, sodass schon von daher die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 26.09.2008 abgeschlossenen Verfahrens nicht in Betracht kommt.
Es kann aber auch nicht erkannt werden, dass selbst für den Umstand, dass diese beiden Beweismittel bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegen wären, diese ein im Hauptinhalt anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Bezüglich der aufgetretenen Widersprüche betreffend die behaupteten polizeilichen Anhaltungen hätten die nunmehr vorgelegten Beweismittel keine Erklärungen geliefert, da sie nicht mit dem ursprünglichen Vorbringen (zwei behauptete Anhaltungen, beide in A.) in Einklang stehen. Offensichtlich wird hier versucht, die im Laufe der beiden Einvernahmen am 24.01.2005 und 28.03.2006 widersprüchlich vorgebrachten Ortsangaben miteinander zu kombinieren. Die Bestätigungsschreiben hätten somit - auch bei Vorlage während des bereits abgeschlossenen Verfahrens - nur den Eindruck der Behörde untermauert, dass hier beliebig Behauptungen aufgestellt, geändert und miteinander verbunden wurden, und nicht, dass tatsächlich Erlebtes wiedergegeben wurde. Daher kann die nunmehrige Vorlage der Beweismittel eine Änderung der Gesamtbeurteilung des Vorbringens des Wiederaufnahmewerbers nicht bewirken. Das ursprüngliche Verfahren hat nämlich mit Eindeutigkeit ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, wobei wie auch oben nochmals aufgezeigt, gravierende Widersprüche aufgetreten sind, die einzig und allein den Schluss zulassen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Die nun vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Urkunden haben aber demgegenüber eine bloß geringe Beweiskraft, als in diesen Urkunden alles Mögliche behauptet werden kann, ohne dass daran irgendwelche Sanktionen geknüpft werden. Zudem stammt die eine Urkunde von der Mutter des Wiederaufnahmewerbers, sodass auch ein Naheverhältnis besteht, und die andere vom Dorfvorsteher, der nahezu inhaltsgleiche Angaben machte, insofern auch davon auszugehen ist, dass diese dem Wiederaufnahmewerber nahestehenden Personen durchaus alles Mögliche für den Wiederaufnahmewerber behaupten, ohne dass diese Behauptungen der Wahrheit entsprechen müssen, sind doch an falsche Behauptungen, wie ausgeführt, überhaupt keine Sanktionen geknüpft. Insofern vermögen aber die vorgelegten Urkunden die eindeutigen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entkräften, sodass auch für den Fall, dass diese Urkunden bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegt worden wären, ein anders lautender Spruch nicht in Betracht gekommen wäre.
Schließlich ist auch in keiner Weise ersichtlich, warum es dem Wiederaufnahmewerber nicht möglich gewesen wäre, im Laufe des ursprünglichen Verfahrens bereits diese Urkunden vorzulegen, handelt es sich doch bloß um Aussagen seiner Mutter und des Dorfvorstehers, die er bereits durch Kontaktaufnahme mit seiner Mutter im ursprünglichen mehrere Jahre dauernden Verfahren hätte erlangen können. Insofern ist auch das Tatbestandsmerkmal, dass die nun vorgelegten Urkunden im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, nicht erfüllt.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 26.9.2008, C4 311.453-1/2008/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, neu entstandene Tatsache, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
20.05.2009