RS Vwgh 2005/5/23 2005/06/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2005
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §85 Abs1;
StVG §85 Abs3;
StVG §85;

Rechtssatz

§ 85 Abs. 1 StVG räumt jedem Strafgefangenen nur ein Recht ein, in der Anstalt am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen (Hinweis E vom 20. Mai 1999, Zl. 97/20/0600). Auch § 85 Abs. 3 StVG räumt dem Strafgefangenen in dem Falle, dass in der Anstalt für ein Bekenntnis ein Seelsorger weder bestellt noch zugelassen ist, die Möglichkeit ein, dass ein Seelsorger namhaft zu machen ist, an den er sich wenden kann. Einem solchen Seelsorger ist nach dieser Regelung der Besuch des Strafgefangenen zu dessen seelsorgerischer Betreuung zu gestatten. Auch diese Regelung geht in Bezug auf einen namhaft gemachten Seelsorger davon aus, dass dieser Seelsorger den betreffenden Strafgefangenen in der Anstalt besuchen kann. Aus § 85 StVG ergibt sich kein Recht des Strafgefangenen, an religiösen Veranstaltungen in einer anderen Strafanstalt teilzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060030.X01

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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