Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E12 238.607-2/2008-2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Y.S., StA. Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.römisch eins.
Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte ursprünglich am 9.9.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.6.2003, Zahl: 02 25.184-BAE, gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.6.2003, Zahl: 02 25.184-BAE, gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt.
Die rechtzeitige Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.4.2009 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 3.4.2009 zugestellt.Die rechtzeitige Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.4.2009 gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 3.4.2009 zugestellt.
Mit undatiertem Schriftsatz (am 21.4.2009 beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz eingelangt) brachte der (vertretene) Beschwerdeführer selbst einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens mit der Zl. E12 238.607 ein.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass das oben genannte Verfahren mit Erkenntnis vom 1.4.2009 abgeschlossen worden sei. Dabei habe nicht berücksichtigt werden können, dass am 7.4.2009 das BGBl. über die Änderung des Asyl- und Niederlassungsverfahrens kundgemacht wurde, wobei die genannten Änderungen mit 1.4. rückwirkend in Kraft getreten seien. Der BF habe während seines langen Aufenthalts starke Bindungen zu Österreich entwickelt und sei weitgehend integriert. Auch lebe ein Teil seiner Familie in Österreich bzw. in der EU. Zur Türkei habe er keine Beziehung mehr. Unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Regelung hätte der Gerichtshof dahingehend entscheiden müssen, dass der Wiederaufnahmewerber nicht mehr in sein Heimatland zurückgebracht werden könne.Begründend wurde darin ausgeführt, dass das oben genannte Verfahren mit Erkenntnis vom 1.4.2009 abgeschlossen worden sei. Dabei habe nicht berücksichtigt werden können, dass am 7.4.2009 das Bundesgesetzblatt über die Änderung des Asyl- und Niederlassungsverfahrens kundgemacht wurde, wobei die genannten Änderungen mit 1.4. rückwirkend in Kraft getreten seien. Der BF habe während seines langen Aufenthalts starke Bindungen zu Österreich entwickelt und sei weitgehend integriert. Auch lebe ein Teil seiner Familie in Österreich bzw. in der EU. Zur Türkei habe er keine Beziehung mehr. Unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Regelung hätte der Gerichtshof dahingehend entscheiden müssen, dass der Wiederaufnahmewerber nicht mehr in sein Heimatland zurückgebracht werden könne.
Zur Rechtzeitigkeit des ggst. Antrages wurde ausgeführt, dass das BGBl. am 7.4. kundgemacht und der Antrag daher rechtzeitig sei.Zur Rechtzeitigkeit des ggst. Antrages wurde ausgeführt, dass das Bundesgesetzblatt am 7.4. kundgemacht und der Antrag daher rechtzeitig sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).
3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (21.4.2009) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde.
Zur Rechtzeitigkeit des ggst. Antrages ist festzustellen, dass das vom Wiedereinsetzungswerber angesprochene BGBl. I Nr. 29/2009 über die Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes am 31. März 2009, und nicht wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, am 7.4.2009, kundgemacht wurde. Die massgeblichen Änderungen im Asylgesetz sind mit 1.4.2009 in Kraft getreten.Zur Rechtzeitigkeit des ggst. Antrages ist festzustellen, dass das vom Wiedereinsetzungswerber angesprochene Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, über die Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes am 31. März 2009, und nicht wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, am 7.4.2009, kundgemacht wurde. Die massgeblichen Änderungen im Asylgesetz sind mit 1.4.2009 in Kraft getreten.
Ausgehend davon, dass die 2-wöchige Frist für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (dies ist im ggst. Fall laut eigener Angabe des Antragstellers der 7.4.2009), ist von der Rechtzeitigkeit des Antrages auszugehen.
Im vorliegenden Fall wird die Gesetzesänderung als Wiederaufnahmegrund gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG geltend gemacht. Dabei verkennt der Antragsteller allerdings, dass diese weder als Beweismittel noch als Tatsache zu werten ist Nach ständiger Rechtsprechung sind Tatsachen Geschehnisse im Seinsbereich, Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen. Der Inhalt rechtswirksamer genereller Normen kann nie Tatsache oder Beweismittel sein, die als "neu hervorgekommen" gewertet werden dürften und damit zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnten. Unkenntnis der Gesetzeslage stellt weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar, das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hatte geltend gemacht werden können. Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 2 Z.2 AVG wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des VfGH oder VwGH, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig war.Im vorliegenden Fall wird die Gesetzesänderung als Wiederaufnahmegrund gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend gemacht. Dabei verkennt der Antragsteller allerdings, dass diese weder als Beweismittel noch als Tatsache zu werten ist Nach ständiger Rechtsprechung sind Tatsachen Geschehnisse im Seinsbereich, Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen. Der Inhalt rechtswirksamer genereller Normen kann nie Tatsache oder Beweismittel sein, die als "neu hervorgekommen" gewertet werden dürften und damit zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnten. Unkenntnis der Gesetzeslage stellt weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar, das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hatte geltend gemacht werden können. Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, AVG wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des VfGH oder VwGH, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig war.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.
Unabhängig davon verkennt der Antragsteller aber ohnedies die rechtliche Situation, weil eine Ausweisungsentscheidung aufgrund der anzuwendenden Rechtslage nie Gegenstand des Asylverfahrens und daher auch Art. 8 EMRK nie vom Prüfungsumfang erfasst war. Die Ausweisungsentscheidung und damit in Zusammenhang der sog. "Kriterienkatalog", wie zB familiäre und private Bindungen, Ausmaß der Integration, Sprachkenntnisse, etc. wird in seinem Fall erst von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde zu prüfen sein.Unabhängig davon verkennt der Antragsteller aber ohnedies die rechtliche Situation, weil eine Ausweisungsentscheidung aufgrund der anzuwendenden Rechtslage nie Gegenstand des Asylverfahrens und daher auch Artikel 8, EMRK nie vom Prüfungsumfang erfasst war. Die Ausweisungsentscheidung und damit in Zusammenhang der sog. "Kriterienkatalog", wie zB familiäre und private Bindungen, Ausmaß der Integration, Sprachkenntnisse, etc. wird in seinem Fall erst von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde zu prüfen sein.
Ungeachtet dessen verweist aber der Asylgerichtshof darauf, dass die Prüfung der nunmehr im Gesetz verankerten Kriterien ohnedies kein Novum darstellt, da diese von den zuständigen Behörden aufgrund der ständigen Judikatur des VfGH auch bisher bei Ausweisungsentscheidungen bereits geprüft wurden. Der Verfasser des ggst. Antrages dürfte sich daher diesbezüglich in Rechtsunkenntnis befunden haben.
Der Antragsteller war bislang im Asylverfahren anwaltlich vertreten. Eine Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses wurde dem Asylgerichtshof nie mitgeteilt. Da die Bestellung eines Bevollmächtigten gem. § 10 Abs. 6 AVG nicht ausschließt, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt, konnte der Gerichtshof aber auch nicht annehmen, dass das Vollmachtsverhältnis automatisch aufgehoben wurde, sodass diese Entscheidung zuhanden der ausgewiesenen Rechtsvertreter des BF zuzustellen war.Der Antragsteller war bislang im Asylverfahren anwaltlich vertreten. Eine Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses wurde dem Asylgerichtshof nie mitgeteilt. Da die Bestellung eines Bevollmächtigten gem. Paragraph 10, Absatz 6, AVG nicht ausschließt, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt, konnte der Gerichtshof aber auch nicht annehmen, dass das Vollmachtsverhältnis automatisch aufgehoben wurde, sodass diese Entscheidung zuhanden der ausgewiesenen Rechtsvertreter des BF zuzustellen war.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 2 AVG unterbleiben.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
20.05.2009