RS Vwgh 2005/5/23 2003/06/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2005
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Index

10/10 Datenschutz

Norm

DSG 2000 §26 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 26 Abs. 1 DSG 2000 ergibt sich kein Recht auf Einsicht in Daten, sondern immer nur ein Recht auf schriftliche Auskunft über eine Person betreffende Daten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060021.X01

Im RIS seit

17.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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